Rechtliche Aspekte der gewerblichen Sammlung

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt mit dem Anzeigeverfahren neue Anforderungen sowohl an die Träger gewerblicher und gemeinnütziger Sammler als auch an Behörden und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Aus der neuen Regelung folgt eine Vielzahl von Fragen: Darzulegen ist, wie weit der Begriff der gewerblichen und gemeinnützigen Sammlung jeweils reicht, welche Behörden zuständig sind und wie das weitere Verfahren ausgestaltet ist. Zu erörtern ist weiter, welche Reaktionsmöglichkeiten für die Behörde bestehen und in welchen Fällen sie dabei einen besonderen Vertrauensschutz zu berücksichtigen haben.

Die Regelungen zur 'gewerblichen Sammlung' waren bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens heftig umstritten. Zugleich gehören sie zu den ersten Regelungen, die aktuell im Fokus behördlicher und gerichtlicher Verfahren stehen bzw. stehen werden. Das mit den Regelungen des § 18 KrWG1 gegenüber dem Nachweis in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG geänderte Anzeigeverfahren hat dazu geführt, dass zum Teil bereits mit Verkündung des KrWG, verstärkt jedoch seit Inkrafttreten des KrWG2 'gemeinnützige' und 'gewerbliche' Sammlungen angezeigt werden. Dieser Beitrag befasst sich daher im Wesentlichen mit aktuellen Rechtsfragen zum Verfahren gemäß § 18.
§ 18 regelt ein eigenständiges, von den §§ 53 und 54 zu unterscheidendes3 Anzeigeverfahren und konstituiert eine Anzeigepflicht für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen mit einer 3-Monatsfrist vor ihrer Aufnahme (Abs. 1), beschreibt Inhalt und Umfang der Anzeige der gewerblichen (Abs. 2) und der gemeinnützigen Sammlung (Abs. 3), die Verfahrensbeteiligung des örE (Abs. 4), die Möglichkeiten der Beschränkung oder Untersagung der Sammlungen sowie die Folgen einer vorzeitigen Einstellung (Abs. 5 und 6) sowie die Privilegierung von vor Inkrafttreten des KrWG bereits durchgeführten Sammlungen (Abs. 7), die nach § 72 Abs. 2 zwar auch einer Anzeigepflicht unterfallen, jedoch zunächst weitergeführt werden können.
Mit der Neuregelung ist der Gesetzgeber von der bloßen Verpflichtung zum Nachweis (der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung) abgerückt und hat ein eigenständiges Anzeigeverfahren eingeführt. Es ist ein Verfahren sui generis und gerade nicht als Genehmigungsverfahren ausgestaltet. Da die Tätigkeit der zuständigen Behörde jedenfalls auf die Prüfung der Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes nach § 18 Abs. 5 und 6 gerichtet ist, ist das Anzeigeverfahren ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG.
Soweit erforderlich erlässt die Behörde eine Verfügung nach § 18 Abs. 5 oder 6. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 besteht kein Ermessen: Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, 'hat' die Behörde die Sammlung zu untersagen. Zu den Voraussetzungen gehört allerdings auch, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben 'anders nicht zu gewährleisten ist'. Dementsprechend ist jeweils zu prüfen, ob eine der Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) ebenso wirksam ist.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 25. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2013 (März 2013)
Seiten: 14
Preis: € 7,00
Autor: RA Wolfgang Siederer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel
Rechtsanwalt Linus Viezens
 
 Diesen Fachartikel kaufen...
(nach Kauf erscheint Ihr Warenkorb oben links)
 Artikel weiterempfehlen
 Artikel nach Login kommentieren


Login

ASK - Unser Kooperationspartner
 
 


Unsere content-Partner
zum aktuellen Verzeichnis



Unsere 3 aktuellsten Fachartikel

carboliq® - Direktverölung gemischter Kunststoffabfälle
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2025)
Die Forderung nach Klimaneutralität dominiert die globale Diskussion über die Zukunft der Industriegesellschaft. Damit einher geht auch die Frage, wie der Umgang mit Kunststoffen in Zukunft erfolgen wird.

Nutzungskonflikt zwischen Carbon-Capture-Anlagen und Fernwärme?
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2025)
Die EEW Energy from Waste GmbH (EEW) hat sich das Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Mit 17 Standorten verfügt EEW über eine Verbrennungskapazität von ca. 5 Millionen Tonnen Abfall pro Jahr.

Abfall- und Kreislaufwirtschaft in Deutschland im internationalen Vergleich - Spitzenplatz oder nur noch Mittelmaß?
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (4/2025)
Neben der Umstellung der künftigen Energieversorgung auf ein zu 100 % erneuerbares Energiesystem ist die Abfall- und Kreislaufwirtschaft die zweite zentrale Säule im Rahmen der globalen Transformation in eine klimaneutrale Wirtschaft und Gesellschaft.