Die am 01.05.2012 in Kraft getretene novellierte Bioabfallverordnung (BioAbfV) bindet zahlreiche Behörden in einem viel stärken Maße ein als dies in der BioAbfV aus dem Jahre 1998 der Fall war. In der novellierten BioAbfV von 2012 fällt der Begriff 'Behörde' mit 105-mal fast doppelt so oft wie in der bisherigen Fassung. Die Behörden kommen in vielen Fällen mit der Bearbeitung von Anträgen nach den Vorschriften der BioAbfV derzeit nicht nach.
Eine wesentliche Änderung ergibt sich für die Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen aus § 11 Abs. 1. Demnach hat der Bioabfallbehandler die bei der Behandlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioabfalls aufzulisten.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
Quelle: | 25. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2013 (März 2013) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 3,50 |
Autor: | Dipl. agr. Ing. Michael Schneider |
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