KrWG und Bioabfallverordnung - Konsequenzen für die Bioabfallerfassung und -behandlung

Im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung werden seit einigen Jahren konstant etwa neun Millionen Tonnen Bioabfälle an Behandlungsanlagen geliefert. Die Getrennterfassung von Bioabfällen stagniert damit auf hohem Niveau. Trotz dieser respektablen Erfassungsmengen zeigen diverse Analysen, dass noch zusätzliches Getrennterfassungspotenzial bei Grün- und Bioabfällen in der Größenordnung von etwa vier Millionen Tonnen jährlich besteht.

Die wesentliche Weichenstellung, dieses Potenzial künftig auch auszuschöpfen, erfolgte mit dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetz. § 11 Abs. 1 verpflichtet, Bioabfälle spätestens ab 01.01.2015 getrennt zu erfassen. Im Zuge der ohnehin anstehenden, neuerlichen Novelle der Bioabfallverordnung soll auch überprüft werden, ob die Vorgaben des § 11 Abs. 1 einer zusätzlichen Flankierung bedürfen. Erfreulicherweise wird bereits jetzt in zahlreichen Kommunen, in denen bisher keine Getrennterfassung von Bioabfällen erfolgt, die Einführung derartiger Aktivitäten überprüft.
Erfreulich auch, dass eine Getrennterfassung von Bioabfällen immer stärker auch im verdichteten städtischen Bereich Einzug hält. So wird z. B. die Berliner Stadtreinigung in Kürze eine Bioabfallvergärungsanlage mit einer Kapazität von 60.000 t/a in Betrieb nehmen. Das erzeugte Biogas soll unter anderem zur Betankung von Müllfahrzeugen verwendet und die Gärreste zu Düngezwecken in der Landwirtschaft verwertet werden. Laut Aussage der Berliner Stadtreinigung sind rund 80 % der Berliner Haushalte mit einer Biotonne ('Bioguterfassung') ausgestattet. Pauschale Freistellungen von städtischen Verdichtungsregionen von der Ausstattung mit Getrennterfassungssystemen für Bioabfälle sollten demnach der Vergangenheit angehören.
Im Zuge eines laufenden Forschungsvorhabens von BMU/UBA und über flankierende Gesprächsrunden werden derzeit die Inhalte der 'Bioabfallverordnung 2015' vorbereitet. Neben der Frage einer Notwendigkeit von zusätzlichen Regelungen in Ergänzung zu § 11 Abs. 1 KrWG werden dabei unter anderem auch die für eine Getrennterfassung noch mobilisierbaren Bioabfallpotenziale, Möglichkeiten der Einschränkung von Gartenabfallverbrennungen und illegale Grüngutentsorgung ('Waldrandkompostierung') unter die Lupe genommen. Zudem soll eine Bestandsaufnahme der Eigenkompostierung erfolgen, da auch hier Optimierungspotenzial gesehen wird. Konkrete, rechtlich verbindliche Vorgaben an die Eigenkompostierung erscheinen eher unwahrscheinlich, auch wenn die Ermächtigungsgrundlagen des § 11 im Vergleich zu den bisherigen Ermächtigungsgrundlagen in § 8 des bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sehr viel weitreichender sind. Bezogen auf die Eigenkompostierung dürften Empfehlungen und Beratungsmaßnahmen das Mittel der Wahl sein, auf eine Optimierung (Inputmaterialien, Flächenbedarf, Kompostierungsprozess) hinzuwirken.



Copyright: © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Quelle: 25. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2013 (März 2013)
Seiten: 14
Preis: € 7,00
Autor: RDir Dr. Claus-Gerhard Bergs
 
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