Modifizierung der Abwasserabgabe unter wasserwirtschaftlichen Aspekten

Die Abwasserabgabe trägt aus Sicht der Autoren auch heute noch dazu bei, die stofflichen Belastungen der Gewässer zu reduzieren. Jedoch ist Voraussetzung für eine zielorientiertere Ausrichtung der Lenkungsfunktion - die der heutigen Regelung nur noch sehr eingeschränkt zugestanden werden kann - eine sachbezogene und gesetzlich zu normierende Abstimmung der AbwAG-Regelungen auf die erreichten wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und insbesondere eine Verbesserung der Akzeptanz für die grundsätzliche Beibehaltung eines Abgabensystems. In einem neuen Abwasserabgabengesetz erscheint eine eindeutige Zielvorgabe notwendig. Es stellt sich ferner die Frage nach geeigneten Parametern, anhand derer die Abgabe zukünftig bemessen werden soll. Dabei ist nicht nur die Auswahl der Parameter, sondern auch deren jeweilige Bewertung in Hinblick auf ihre Schadwirkung sowohl absolut gesehen als auch im Verhältnis untereinander von Bedeutung.

Den Verfassern erscheint es zudem wichtig, dass die Abwasserabgabe in der Praxis die Einhaltung der in den wasserrechtlichen Erlaubnissen festgelegten Überwachungswerte fördern soll, da sie auch eine gewollte Vollzugshilfefunktion übernimmt. Diese Mechanismen greifen jedoch nur dann, wenn Abgabeparameter und Anforderungen gem. Abwasserverordnung (nebst deren Anhängen) miteinander korrespondieren.
Die bereits seit geraumer Zeit immer wieder diskutierte sog. Messlösung als möglicher Ersatz für die derzeitige Bescheidlösung wird auch von den Autoren befürwortet. Dabei wird deren konkrete Ausgestaltung für den Erfolg entscheidend sein. Wichtig erscheint eine praxisnahe, sachgerechte und unbürokratische Lösung.
Anpassungsbedarf wird auch bei der Niederschlagswasserabgabe gesehen, da sie einen relevanten Anteil an der noch stattfindenden stofflichen (und hydraulischen) Gewässerbelastung reflektiert und deswegen maßgeblichen Anteil am bisherigen Abgabeaufkommen hat. Die bislang pauschalierte Festsetzung der Niederschlagswasserabgabe anhand der angeschlossenen Einwohner ist kein plausibler verursachergerechter Maßstab für die Gewässerbelastung.
Die Abwasserabgabepflichtigen nutzen nach wie vor die Verrechnung der Abwasserabgabe zur Finanzierung von Maßnahmen gem. § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG, obwohl die Kläranlagen flächendeckend die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Ob derartige freiwillige oder ordnungsrechtlich aus Immissionsgründen abverlangte Investitionen, also Maßnahmen zur Übererfüllung der gesetzlichen Anforderungen, überhaupt einer faktischen Subventionierung bedürfen bzw. diese überhaupt gewollt sind, ist zu hinterfragen. Andererseits bleiben jedoch unumstritten sinnvolle Gewässerschutzmaßnahmen von dieser faktischen Subventionierung ausgenommen, da sie die Tatbestände gem. § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht erfüllen. Hier ist allerdings kritisch zu hinterfragen, inwieweit 'Sekundäreffekte' - also Maßnahmen, die zwar gem. gesellschaftlichem Konsens und politischer Willensausprägung grundsätzlich erwünscht sind, aber nicht direkt den Gewässerschutzzielen dienen - gerade über eine solche Abwasserabgabe unterstützt werden sollen (beispielsweise Senkung des Energieverbrauchs auf Kläranlagen, Sanierung von Abwasserkanälen).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 02 - 2013 (Juni 2013)
Seiten: 7
Preis: € 25,00
Autor: Dr.-Ing. Natalie Palm
Paul Wermter
Dr.-Ing. Thomas Grünebaum
Prof. Dr. jur. Peter Nisipeanu
Dr. Bernd Pehl
 
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