Pumpspeicherkraftwerke sind wie 'normale' Speicherkraftwerke Energiespeicher. Beide Kraftwerkstypen verfügen über ein Ober- und ein Unterbecken. Bei erhöhtem Bedarf an elektrischer Energie (in sog. Spitzenlastzeiten) wird Wasser aus dem Oberbecken durch Rohrleitungen in das Unterbecken abgelassen und dabei einer Turbine zugeführt. Diese ist an einen Generator angeschlossen, welcher elektrische Energie erzeugt. Bei geringer Stromnachfrage (z.B. nachts) lässt sich beim Pumpspeicherkraftwerk Wasser aus dem Unterbecken mit elektrischer Energie in das Oberbecken pumpen. Dabei wird elektrische Energie in potentielle Energie des Wassers umgewandelt und somit gespeichert. Im Gegensatz zum Pumpspeicherkraftwerk verfügt das 'normale' Speicherkraftwerk über keine Pumpfunktion. Hier wird das Oberbecken durch einen natürlichen Zufluss gespeist. Durch Speicherkraftwerke können Stromlastschwankungen ausgeglichen werden. Gerade im Zusammenspiel mit erneuerbaren Energien wie Wind- oder Sonnenenergie, die nicht dauerhaft zur Verfügung stehen, kommt den Speicherkraftwerken damit eine Schlüsselrolle für die Stabilisierung der Stromversorgung zu.
Bei der rechtlichen Einordnung von Pumpspeicherkraftwerken spielt die Frage der Gewässereigenschaft der Speicherbecken eine bedeutende Rolle. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften des WHG, die das Zulassungsverfahren für deren Errichtung reglementieren und ihre materiellen Anforderungen definieren. Handelt es sich bei den Pumpspeicherbecken nicht um Gewässer i.S.d. WHG, so sind auch die jeweiligen Landeswassergesetze nicht anwendbar. Diese verweisen bezüglich ihres Anwendungsbereichs auf den Gewässerbegriff des WHG oder verwenden identische Begrifflichkeiten. Im Folgenden sollen zunächst Funktionsweise und Zweck von Speicherkraftwerken erklärt werden. Anschließend werden relevante Vorschriften, die bei der Wasserkraftnutzung zu beachten sind und bei denen die Frage, ob es sich bei den Pumpspeicherbecken um Gewässer handelt, von Bedeutung ist, näher beleuchtet. Schließlich wird untersucht, ob es sich bei Pumpspeicherbecken um Gewässer handelt. Die Bundesländer können zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung von den Bestimmungen des WHG ausnehmen. Diese Ermächtigung kann grundsätzlich auch auf Pumpspeicherbecken für die Stromerzeugung angewendet werden. Die Vorschrift ist jedoch eng auszulegen und auf Bagatellkonstellationen beschränkt. Ferner hat sich unter den Bundesländern insoweit keine einheitliche Praxis durchgesetzt. Einige Bundesländer haben Regelungen erlassen, bei denen eine Anwendung auf insbesondere kleine Pumpspeicherbecken denkbar ist, andere hingegen nicht. Daher bleibt die Frage der Gewässereigenschaft relevant.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 02 - 2013 (Juni 2013) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Dr. Cedric C. Meyer Lukas Salm |
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