Behördenzuständigkeit und materielles Entscheidungsprogramm für die Anzeige gewerblicher Abfallsammlungen gemäß § 18 KrWG - Zugleich eine Besprechung zu OVG Lüneburg, Urteil vom 21.3.2013 - 7 LB 56/11
Seit dem Inkrafttreten des KrWG ist etwas mehr als ein Jahr vergangen. Erwartungsgemäß bildet das Recht der gewerblichen - auch der gemeinnützigen - Abfallsammlungen, das in den §§ 17, 18 KrWG neu geregelt worden ist, einen Schwerpunkt der Diskussion in der Kommentar- und Aufsatzliteratur1 und auch den Gegenstand der meisten bisher zum KrWG ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.2
Von den materiell-rechtlichen Fragen etwas überlagert ist dabei die Frage nach der behördlichen Zuständigkeit. Das verwundert, weil doch bei ordnungspolitisch ungetrübtem Blick unmittelbar ein 'Störgefühl' auftreten muss, wenn über Abfallsammlungen außerhalb der öffentlichen Entsorgung solche Abfallbehörden entscheiden, deren Träger - beispielsweise als Landkreis oder kreisfreie Stadt - auch öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des § 20 KrWG ist. Denn sie entscheiden damit unmittelbar über Tätigkeiten eines Wettbewerbers. Diesem 'Störgefühl' hat das OVG Lüneburg in dem hier zu besprechenden Urteil vom 21.3.2013 - 7 LB 56/11 - für das niedersächsische Zuständigkeitsrecht Ausdruck verliehen und die Untere Abfallbehörde für unzuständig gehalten. Allerdings weisen die Überlegungen, die das OVG Lüneburg im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsregelung des § 42 Abs. 1, Abs. 4 NAbfG anstellt, inhaltlich über spezifische Zuständigkeitsvorschriften des Landes Niedersachsen weit hinaus. Die Entscheidung muss Anlass dazu geben, sich auch in anderen Bundesländern näher mit den Zuständigkeitsfragen bei den Anzeigeverfahren - vor allem - gewerblicher Sammlungen zu befassen, in denen eine dem § 42 Abs. 4 NAbfG vergleichbare devolvierende Zuständigkeitsverlagerung nicht existiert. Denn die Gründe, aus denen das OVG Lüneburg die Zuständigkeit der Unteren Abfallbehörden in den Anzeigeverfahren als 'Beteiligung in eigener Sache' für problematisch hält, sind bundesrechtlicher Natur. Sie entstammen dem Regelungszusammenhang des § 17 Abs. 3 KrWG.
1 Siehe beispielsweise Weidemann, AbfallR 2012, 96 ff.; Suhl, AbfallR 2012, 201 ff.; Beckmann/Wübbenhorst, DVBl. 2012, 1403 ff.; Thärichen, AbfallR 2012, 150 ff.; aus der Kommentarliteratur vgl. Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 67. EL 2012, § 17 KrWG Rn. 97 ff.; Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, 2012, § 17 Rn. 46 ff.; Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 17 Rn. 45 ff.
2 Vgl. Dieckmann/Scherenberg/Zeuschner, AbfallR 2013, 111 ff. mit einem aktuellen Rechtsprechungsüberblick.
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