Zum Geltungsbereich des § 9 Abs. 9 ElektroG
Zugleich Erwiderung auf Oexle/Janke, AbfallR 2013, 74ff, sowie Anmerkung zu VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012 - 17 L 1720/12
Mit seinem Beschluss vom 19.11.2012 - 17 L 1720/12 - hat das VG Düsseldorf eine bereits zuvor begonnene Diskussion über den Geltungs- und Anwendungsbereich der Vorschrift des § 9 Abs. 9 ElektroG forciert. Der Düsseldorfer Beschluss gehört zu einer ganzen Reihe jüngerer verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit behördlichen Verfügungen zu gewerblichen Abfallsammlungen gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und S. 2, § 18 KrWG.
In der dem Beschluss zugrunde liegenden Fallkonstellation hatte die zuständige Behörde einem gewerblichen Abfallsammler durch Ordnungsverfügung untersagt, künftig weiter Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Bauteile aus solchen Altgeräten anzunehmen. Der gewerbliche Abfallsammler hingegen berühmte sich eines ihm zustehenden Rechtes, Altgeräte aus dem gewerblich-industriellen Bereich, jedenfalls aber deren Bauteile, uneingeschränkt annehmen zu dürfen. Nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung wies das Gericht den dagegen vom gewerblichen Abfallsammler gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage zurück. Diese Entscheidung begründete das Gericht im Wesentlichen damit, dass Besitzer von Altgeräten diese gemäß § 9 Abs. 1 ElektroG einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuführen müssen und diese Erfassung gemäß § 9 Abs. 9 S. 1 ElektroG ausschließlich durch öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchgeführt werden dürfe. Dabei komme es - so weiter das Gericht - nicht darauf an, ob der Besitzer der Altgeräte dem gewerblichen oder privaten Bereich zuzuordnen sei, insbesondere finde eine Beschränkung auf Altgeräte aus privaten Haushaltungen nicht statt.
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