Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 1. Januar 2012 (EEG 2012) erweitert die Möglichkeiten zur Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien. Es soll so die Teilnahme der Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Energiemarkt erleichtert werden. Kernstück ist die Einführung des so genannten Marktprämienmodells.
Anstelle der festen EEG Einspeisevergütung erhalten Anlagenbetreiber eine Marktprämie, die die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermarktungserlös und der Einspeisevergütung ausgleicht. Zusätzlich gewährt das EEG 2012 eine Managementprämie als Ausgleich für die erforderlichen Transaktionskosten. Ergänzend zum Marktprämienmodell können Anlagenbetreiber die so genannte Flexibilitätsprämie in Anspruch nehmen, durch die ein wirtschaftlicher Anreiz für die Vorhaltung zusätzlicher Kapazitäten für eine bedarfsgerechte Stromerzeugung geschaffen worden ist. Weitere Möglichkeiten der Direktvermarktung sind die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs sowie die sonstige, nicht geförderte Direktvermarktung des Stroms aus erneuerbaren Energien. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Möglichkeiten der Direktvermarktung nach dem EEG 2012. Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung des Marktprämienmodells sowie der Flexibilitätsprämie, da diese Mechanismen in der Praxis für Betreiber von z.B. Biogasanlagen besonders relevant sind. Erfahrungen aus der Praxis, insbesondere zur Vertragsgestaltung von Direktvermarktungsverträgen, fließen in den Beitrag ein.
Copyright: | © Agrar- und Umweltwissenschaftliche Fakultät Universität Rostock |
Quelle: | 7. Rostocker Bioenergieforum (Juni 2013) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Iris Falke Julia Schlichting |
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