Zuteilungsregeln für messbare Wärme in der dritten Handelsperiode
Der Europäische Emissionshandel ist mit Beginn des Jahres 2013 in die dritte Handelsperiode eingetreten. Während die erste Handelsperiode (2005-2007) als Testphase begriffen wurde und die zweite Handelsperiode (2008- 2012) als sogenannte Kyoto-Phase die erste Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls nachvollzog, kann die dritte Handelsperiode des Emissionshandels, die von 2013 bis 2020 dauern wird, erneut als Erprobungsphase in der Weiterentwicklung des Emissionshandels bezeichnet werden. Gegenstand der Erprobung ist allerdings nicht mehr, wie in der ersten Handelsperiode, das ökonomische Instrument des europäischen Emissionshandels. In der dritten Handelsperiode wird durch die europaweite Harmonisierung der Zuteilungsregeln und der Übertragung weitgehender Vollzugskompetenzen auf die Europäische Kommission die umfassende Harmonisierung eines Teilbereichs des Emissionshandels erprobt.
Die kostenlose Zuteilung soll in der dritten Handelsperiode nur noch übergangsweise erfolgen, Hauptzuteilungsmethode soll die Versteigerung von Berechtigungen sein (Art. 10 a Abs. 1 Richtlinie 2003/87/EG). Die kostenlose Zuteilung von Berechtigungen hat jedoch auch in der dritten Handelsperiode ihre Funktion. Einerseits mildert sie die mit dem Emissionshandel ggf. verbundenen finanziellen Belastungen der Anlagenbetreiber. Andererseits ist sie Ausdruck europaweiter Emissionsstandards, indem sie ein umfassendes Benchmark-System konsequent verfolgt und damit eine lenkende Wirkung entfaltet. Mit Ausnahme der Zuteilung für die Stromerzeugung erhalten die Energieund Industriesektoren weiterhin eine kostenlose Zuteilung, die aufgrund der strengeren Emissionswerte und der grundsätzlich sinkenden Zuteilungsmenge jedoch keine durchgehende Vollausstattung mehr gewährleisten sollte.
Die Zuteilungsregeln für das Produkt messbare Wärme sind hinsichtlich der Anforderungen an die Herstellung und Nutzung komplex. Eine Besonderheit der Zuteilungsregeln ist, dass der Wärmekonsument im Anwendungsbereich der Emissionshandelsrichtlinie eine kostenlose Zuteilung für die von ihm importierte Wärme erhält. Damit wird für die Bestimmung des Zuteilungsanspruchs für Wärme die Betrachtung von anlagenübergreifenden Wärmeströmen relevant. Dabei wird auch der Transport von Wärme über Wärmeverteilnetze berücksichtigt. Für den Zuteilungsanspruch ist dabei entscheidend, ob eine vertraglich fixierte direkte Lieferbeziehung zwischen der wärmeerzeugenden und der -konsumierenden Anlage nachgewiesen wird. In diesem Fall liegt der Zuteilungsanspruch beim Wärmekonsumenten. Andernfalls wird der Wärmebezug des Konsumenten aus dem Wärmeverteilnetz als nicht zuteilungsfähiger Wärmeimport aufgefasst. Somit besteht zwischen den an dem Wärmeaustausch beteiligten Parteien eine Konkurrenzsituation um den Zuteilungsanspruch, da je nach Ausgestaltung der Lieferbeziehung eine Zuteilung für den Wärmeproduzenten oder den Wärmekonsumenten erfolgt. Diese und weitere weitgehend neuartige Sachverhalte der Zuteilungsregeln erfordern eine nähere rechtliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und den Inhalten der Zuteilung für messbare Wärme in der dritten Handelsperiode. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich daher zum einen mit den rechtlichen Grundlagen der Wärmezuteilung und den jeweiligen Voraussetzungen für die Zuteilung für anlagenübergreifende Wärmeströme. Zum anderen geht es um ausgewählte technische Fragestellungen, die für die Bestimmung des Zuteilungsanspruchs wesentlich sind.
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