Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen

Zuständigkeit der unteren Umweltbehörden für den Vollzug des § 18 KrWG

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen1 von Abfällen, die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Einer gewerblichen Sammlung dürfen überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Die zuständige Behörde ist daher gehalten, den von der Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufzufordern, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 03 - 2013 (Juni 2013)
Seiten: 5
Preis: € 32,00
Autor: Ministerialrat Thomas Buch
Silvia Strecker
 
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