Mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Sommer 2011 hat sich der Planungsprozess für die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) grundlegend geändert. Während die FNB bis zu diesem Zeitpunkt die Ausbauplanung des Netzes in ihrem Netzgebiet auf der Basis eigener Erkenntnisse durchgeführt haben, müssen sie seitdem jährlich einen gemeinsamen Netzentwicklungsplan (NEP) vorlegen. In diesem Beitrag werden neben den gesetzlichen Grundlagen die der gemeinsamen Planung zugrundgelegten Prämissen und der Ablauf dieser Planung beschrieben. Im Weiteren werden einzelne Ergebnisse des ersten der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorgelegten Plans dargelegt sowie auf noch zu klärende Punkte hingewiesen.
In § 15 a EnWG ist festgelegt, dass die FNB jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan erstellen und der BNetzA vorlegen müssen. Erstmalig ist dieses zum 1. April 2012 erfolgt. In diesem Plan müssen alle wirksamen Maßnahmen aufgeführt sein, die für die Optimierung, Verstärkung sowie für den bedarfsgerechten Ausbau des Netzes in den jeweils nächsten zehn Jahren erforderlich sind. Insbesondere sind die Maßnahmen aufzunehmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen. Bei der Erarbeitung des NEP Gas müssen die FNB angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung und des Gasverbrauchs sowie der Ein- und Ausfuhr von Gas treffen. Im Gesetzestext ist die Beteiligung der nachgelagerten Netzbetreiber ausdrücklich
vorgesehen.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH |
Quelle: | Heft 05 - 2013 (Mai 2013) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 4,00 |
Autor: | Dipl.-Ing. Philipp Behmer |
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