Bereits die UVP-Richtlinie von 1985 enthielt eine Verpflichtung, für integrierte chemische Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Das deutsche UVP-Recht hat diese Verpflichtung übernommen und in Nr. 4.1 der Anlage 1 UVPG Vorhaben einer integrierten chemischen Anlage einer unbedingten Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen. Die Formulierungen für den Begriff der integrierten chemischen Anlage haben sich dabei im Laufe der Zeit zwar geändert, am Kern - nämlich der zwingenden UVP-Pflicht solcher Anlagen - hat sich indessen nichts geändert.
Aus praktischer Sicht war allerdings zweifelhaft, ob die Regelung der Nr. 4.1 der Anlage 1 UVPG über die UVPPflichtigkeit integrierter chemischer Anlagen überhaupt eine Bedeutung hatte. Das lag nicht etwa daran, dass es integrierte chemische Anlagen in Deutschland nicht gibt. Vielmehr ist Ursache hierfür, dass der Begriff der integrierten chemischen Anlage auf die Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt war; es handelte sich um einen Begriff, der ausschließlich im UVP-Recht Anwendung fand. In der Auflistung der genehmigungsbedürftigen Anlagen im Anhang zur 4. BImSchV war dieser Begriff demgegenüber nicht erwähnt. Nr. 4.1 der Anlage zur 4. BImSchV führt vielmehr nur Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang auf. Solche Anlagen unterliegen einer förmlichen Genehmigungspflicht gemäß § 10 BImSchG, nicht jedoch integrierte chemische Anlagen. Diese sind als solche nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Schon deshalb ist es eher unwahrscheinlich, ja ausgeschlossen, dass integrierte chemische Anlagen als solche immissionsschutzrechtlich genehmigt und in diesem Rahmen nach Nr. 4.1 der Anlage 1 UVPG behandelt und zwingend, nicht jedoch nur nach Vorprüfung des Einzelfalls einer UVP unterzogen wurden.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 02 - 2013 (April 2013) |
Seiten: | 8 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Prof. Dr. Alexander Schink |
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