Zur abfallrechtlichen Genehmigung von Photovoltaikanlagen auf Deponien

Sobald die Deponie stillgelegt ist und sich ab diesem Zeitpunkt in der Nachsorgephase befindet, steht für die Errichtung einer Photovoltaikanlage ein abfallrechtliches Genehmigungsverfahren nicht mehr zur Verfügung. Stattdessen ist das erforderliche Genehmigungsverfahren dem jeweiligen länderspezifischen Bauordnungsrecht zu entnehmen, in das die zuständige Abfallbehörde einzubeziehen ist.

Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Deponien ist im Zuge der Energiewende und im Hinblick auf die nachhaltige Nutzung von Konversionsflächen als sinnvoll zu bewerten. Im Jahr 2012 hat es nicht nur in Sachsen-Anhalt eine spürbare Zunahme derartiger Projekte gegeben, was nicht zuletzt auch auf die mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zu erlangende Einspeisevergütung nach dem EEG zurückzuführen ist.
Um den Besonderheiten, die sich aus der Nutzung der Deponieoberfläche als Bauuntergrund für Photovoltaikanlagen ergeben, gerecht werden zu können, hat die LAGA Ad-hoc- AG 'Deponietechnik' den Bundeseinheitlichen Qualitätsstandard (BQS) 7-4a 'Technische Funktionsschichten - Photovoltaik auf Deponien' vom 19.12.2011 erarbeitet und am 20.3.2012 veröffentlicht. Der BQS stellt über Anhang 1, Nr. 2.1.2 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager1 (DepV) rechtsverbindliche Maßgaben auf, die bei der Verwirklichung eines Photovoltaikanlage-Vorhabens auf einer Deponie zu beachten sind.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 02 - 2013 (März 2013)
Seiten: 6
Preis: € 32,00
Autor: Dr. Sandra Hagel
 
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