Deutschlands künftige Energielandschaft wird u.a. durch den wachsenden Anteil volatil einspeisenden erneuerbaren Energieerzeuger geprägt sein. Diese müssen ohne Gefährdung der Systemstabilität in die bestehende Infrastruktur integriert werden. Hierfür sind u.a. intelligente Netze und neue Speichermöglichkeiten erforderlich.
Ein vielversprechender Ansatzpunkt für die Energiespeicherung ist das Power to Gas (P2G)-Konzept. Mittels eines Elektrolyseurs wird aus regenerativem Strom und Wasser (H2O) Wasserstoffgas (H2) erzeugt und in begrenztem Umfang (< 5 % Volumenanteil) dem Erdgasnetz (im Wesentlichen Methan (CH4)) zugesetzt. Durch die weitere energieintensive Aufbereitung des Wasserstoffs unter Anwendung des Sabatier Prozesses zu Methan (CH4) mittels Zugabe von Kohlenstoffdioxid (CO2) kann das Gas in beliebiger Menge dem Erdgasnetz zugeführt werden. Das erzeugte Gas, für das sich der Begriff 'Windgas' durchsetzt, kann (rein oder mit Erdgas vermischt) entweder zur Strom- oder Wärmeund Kältebereitstellung, aber auch für Mobilitätszwecke genutzt werden. Der Einsatz von Windgas zur Zwischenspeicherung des aus Erneuerbaren Energien erzeugten Stroms wird derzeit vielseitig sowohl in den allgemeinen Medien als auch in der technischen und juristischen Fachliteratur diskutiert. Der vorliegende Beitrag analysiert im ersten Teil die grundsätzlichen technischen Möglichkeiten und Rahmenbedingungen. Im zweiten Teil liegt der Fokus auf einem wesentlichen rechtlichen Aspekt der P2G-Technologie, nämlich der Frage, ob bei Neubauten durch den Einsatz von Windgas die ordnungsrechtliche Nutzungspflicht nach dem geltenden Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz erfüllt werden kann.
Copyright: | © DIV Deutscher Industrieverlag GmbH |
Quelle: | GWF Gas Erdgas 01-02/2013 (Februar 2013) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 6,00 |
Autor: | Ass. Jur. Oliver Antoni Dr.-Ing. Peter Birkner |
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Die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Renewable Energy Directive (RED III) in deutsches Recht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (8/2024)
Der europäische Gesetzgeber hat Ende 2023 nach umfangreichen Verhandlungen die Novellierung der Erneuerbare- Energien-Richtlinie beschlossen. Die Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 (REDIII) sollen den beschleunigten Ausbau Erneuerbarer Energien fördern, um die Treibhausgasemissionen im Energiesektor zu reduzieren.
Vorrang für die Windenergie in der Regionalplanung
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Der für den Klimaschutz und den Umbau des Energiesystems in Deutschland dringend notwendige Ausbau der Windenergie ist seit einigen Jahren ins Stocken geraten. In Raumordnungsplänen sind kaum noch Flächen für erneuerbare Energien ausgewiesen worden und die Genehmigungsverfahren haben sich verzögert oder sind oft aufgrund von verfahrensrechtlichen oder materiell-rechtlichen Problemen gescheitert. Planungsverfahren allein für Teilfortschreibungen von Regionalplänen haben in der jüngeren Zeit im Schnitt 5,3 Jahre gedauert.
Die rechtlichen Beschleunigungsinstrumente für den Ausbau der Windenergie an Land aus arten- und naturschutzrechtlicher Sicht
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (6/2023)
Es gibt viele Gründe, warum die Energiewende schneller umgesetzt werden muss als bisher. Die Klimaschutzziele sollen erreicht werden, das ist der zentrale Grund für die Beschleunigung. Aber die Rahmenbedingungen haben
sich mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine grundsätzlich verschärft. Eine beschleunigte Energiewende soll nun auchmöglichst schnell unabhängig von russischem Gas und Öl machen. Hinzu
kommt ein rasch steigender Strombedarf aufgrund von Klimaschutzmaßnahmen insbesondere im Verkehrs-, Gebäude- und Industriebereich. Die zunehmende Elektrifizierung der Mobilität, die geplante Umrüstung auf Wärmepumpen und letztlich die sogenannte Sektorenkopplung
führen zu einem steigenden Bedarf an erneuerbaren Energien.
Das Bundesverfassungsgericht und der Investitionsschutz
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In its decision of 30 June 2020, the Federal Constitutional Court granted protection of legitimate expectations for frustrated investments in the approval procedure for the erection of wind turbines in the exclusive economic zone, but only with consideration of the affected parties and not on the basis of fundamental rights under Article 14 (1) of the Basic Law or Article 12 (1) of the Basic Law, but rather under Article 2 (1) of the Basic Law in conjunction with Article 20 (3) of the Basic Law. Article 20 (3) GG on the basis of the standards of retroactivity under the rule of law. In contrast to the overwhelming acceptance of the decision in the literature, the article criticises the rejection of the use of the fundamental right to property, but also the derivation of the said duty of consideration.
Der 'Doppelwumms' für die Windenergienutzung im Lichte von Akzeptanz, Beschleunigung und 'legislativer Effizienz'
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH (3/2023)
Die Lage ist prekär. Krisen sind zum Dauerzustand geworden, Zeit für Resilienz wird immer knapper. Auf die einschneidende Coronakrise folgt die Energiekrise, verursacht durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, und über allem schwebt seit Jahr(zehnt)en die Klimakrise.