Mit § 18 KrWG hat der Gesetzgeber erstmals eine Pflicht zur Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen eingeführt, nachdem nach bisheriger Rechtslage lediglich die Verpflichtung des gewerblichen Sammlers bestand, die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle dem zuständigen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (örE) nachzuweisen (vgl. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG). Die Ausgestaltung der neuen Anzeigepflicht ist Ergebnis zähen Ringens der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten.
Kern der umfangreichen Gesamtregelung ist das Anzeigeerfordernis des § 18 Abs. 1 KrWG. Danach sind gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die damit zugleich bestimmte 'Wartefrist' soll der Behörde ausreichend Zeit geben, im Vorwege die Zulässigkeit der Sammlung, bei gewerblichen Sammlungen einschließlich des (Nicht-)Vorliegens entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen (vgl. § 17 Abs. 3 KrWG), zu prüfen und etwa erforderliche Nebenbestimmungen zu treffen (§ 18 Abs. 5 KrWG), ggf. auch einen Mindestsammelzeitraum für die gewerbliche Sammlung zu bestimmen und dem Träger eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen (Abs. 6). Im Rahmen des Verfahrens ist der örE zu beteiligen (Abs. 4). Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1.6.2012) bereits durchgeführte Sammlungen, die hauptsächlich im Fokus des rechtspolitischen Interesses standen und deren Beurteilung voraussichtlich auch den Gesetzesvollzug der nächsten Monate beherrschen wird, wurde mit § 72 Abs. 2 KrWG eine Sonderregelung geschaffen
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| Quelle: | Heft 01 - 2013 (Februar 2013) |
| Seiten: | 6 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | RA Dr. Martin Dieckmann Dr. jur. Jan Boris Ingerowski, LL.M. |
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