Das VG Hamburg hat mit Urteil vom 9.8.2012 eine auf die §§ 62, 17 KrWG gestützte Untersagungsverfügung im Hinblick auf eine gewerbliche Sammlung für rechtmäßig angesehen. Die Zulässigkeit von gewerblichen Abfallsammlungen ist seit dem 1.6.2012 in den §§ 17, 18 KrWG durch den Bundesgesetzgeber einer umfassenden Neuregelung zugeführt worden. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG (4. Fallgruppe) entfällt die Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte für Abfälle, die durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser gewerblichen Sammlung nicht entgegenstehen.
Eine gewerbliche Sammlung ist gemäß § 3 Abs. 18 S. 1 KrWG eine Sammlung, die zum Zwecke der Einnahmeerzielung erfolgt. Dabei steht nach § 3 Abs. 18 S. 2 KrWG auch die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und dem privaten Haushalt in dauerhaft festen Strukturen einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen. Mit dieser weiten Definition der gewerblichen Sammlung unterfällt nunmehr entgegen dem BVerwG jede Sammlung von Abfällen, die zum Zwecke der Einnahmeerzielung erfolgt, dem Begriff der gewerblichen Sammlung. Durch den weiten Begriff der gewerblichen Sammlung sind somit auch Abfallsammlungen, die nicht grundstücksbezogen, sondern lediglich dezentral erfolgen, als gewerbliche Sammlung im Sinne des § 3 Abs. 18 S. 1 KrWG einzuordnen, wenn diese durchgeführt werden, um Einnahmen zu erzielen. Hierzu gehören z.B. Altkleider- oder Altpapier-Container von privaten Abfallsammlern, die z.B. auf privaten Parkplätzen von Supermärkten oder auf dem Gelände von Tankstellen aufgestellt werden.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 06 - 2012 (November 2012) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. jur. Peter Queitsch |
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