Zur Entwicklung des Deponierechts am Beispiel des Annahmeverfahrens

Die Entwicklung des Deponierechts ist zumindest für den Ausschnitt der Vorschriften über die Zulassung und die Anforderungen an die umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen nach dem Stand der Technik zugleich Spiegelbild der Entwicklung des Abfallrechts. Deswegen erscheint es sachgerecht, im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung abfallrechtlicher Vorschriften auch die Veränderung deponierechtlicher Vorschriften in den Blick zu nehmen.

Für die Entwicklung dieser Vorschriften kann der Bogen gespannt werden zwischen ersten fachlichen Regelungen für Deponien in einem Merkblatt 3 der Zentralstelle für Abfallbeseitigung des Bundesgesundheitsamtes aus 1969, d.h. zu einer Zeit, als das Abfallbeseitigungsgesetz noch nicht in Kraft getreten war und wasserrechtlich als Benutzungen gleichgestellte Einwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG vom 27.7.1957 behandelt wurden und damit einer Erlaubnis im Sinne von § 7 WHG a.F. bedurften, bis zu der Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung 2009 vom 20.10.2011.
Zwischen diesen Punkten der Entwicklung des Abfallrechts und damit einhergehend des Deponierechts liegen einige Stationen. Insoweit ist zu nennen § 4 Abs. 5 AbfG 1972, in dem die Ermächtigung der Bundesregierung geregelt war, mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen nach dem Stand der Technik zu erlassen. Hierzu waren auch Verfahren u.a. zur Ablagerung festzulegen, die in der Regel eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleisten.
Von dieser Ermächtigung wurde erst auf der Grundlage des Abfallgesetzes vom 27.8.1986 Gebrauch gemacht, erstmalig mit dem Erlass der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Anforderungen zum Schutz des Grundwassers bei der Lagerung und Ablagerung von Abfällen vom 31.1.1990.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 06 - 2012 (November 2012)
Seiten: 9
Preis: € 32,00
Autor: Professor Dr. Wolfgang Klett
 
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