Irrungen und Wirrungen
Warum die Bezeichnung Kreislaufwirtschaft täuscht und die Verantwortung der Kommunen in der Abfallwirtschaft gestärkt werden sollte
Mit dem Gesetz über die Beseitigung von Abfallstoffen (AbfG) vom 7. Juni 1972 wurde das Entsorgungsgeschehen in Deutschland erstmalig rechtlich geregelt. Das Gesetz wurde in den folgenden Jahren mehrfach novelliert und vom Abfallbeseitigungsgesetz zum Abfallwirtschaftsgesetz (AbfG) vom 27. August 1986 entwickelt. Mit der Novellierung vom 27. September 1994 erhielt das Gesetz die Bezeichnung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), wodurch die Verantwortung der Hersteller und Inverkehrbringer von Produkten dokumentiert werden sollte. Am 1. Juni 2012 ist dann das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Deutschland in Kraft getreten, mit dem die Europäische Abfallrahmenrichtlinie vom 19. November 2008 in nationales Recht umgesetzt wurde. Mit der Streichung des Abfallbegriffs aus dem Namen des deutschen Gesetzes soll offensichtlich der Eindruck vermittelt werden, dass der früher geltende Anspruch des umweltschonenden und hygienischen Umgangs mit Abfällen zu Gunsten der vollständigen Abfallvermeidung und -verwertung - Stichwort: Null-Abfallgesellschaft - in den Hintergrund getreten ist. Dieser Anspruch geht ebenso an der Realität vorbei wie die Annahme, dass der Ansatz für die primäre Aufgabe der Abfallentsorgung, der mit dem neuen Namen des Gesetzes formuliert wurde, zielführend sein könnte. Im Vordergrund der Abfallentsorgung muss die Daseinsvorsorge stehen, also der langfristige Umwelt- und der Gesundheitsschutz. Im Gesetzestext, der 72 Paragraphen umfasst, kommt das Wort Kreislaufwirtschaft nur in elf Paragraphen vor (§§ 1, 3, 7, 10, 11, 12, 17, 23, 25, 26 und 56). Die meisten Bestimmungen beziehen sich auf den Umgang mit Abfällen.
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