Aktuelles zu den Adressaten deponierechtlicher Pflichten - Zugleich Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 10.1.2012 - 7 C 6/11

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.1.2012 - 7 C 6/11 - über die Frage des Übergangs einer Deponiezulassung entschieden. Bislang war höchstrichterlich nicht geklärt, ob bzw. inwieweit eine Rechts- und Pflichtennachfolge in die 'Inhaberschaft' einer Deponiezulassung möglich ist, und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führt für wesentliche Aspekte dieses Themenkomplexes eine Klärung herbei, wenngleich sie nicht alle Gesichtspunkte behandelt und zum Teil auch neue Fragen aufwirft. Die Entscheidung erging noch vor dem Hintergrund des KrW-/AbfG. Dass nunmehr anstelle des KrW-/AbfG das neue KrWG gilt, lässt die Bedeutung unberührt, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere für das Deponierecht zukommt. Die abfallrechtlichen Bestimmungen, die für den hier in Rede stehenden Themenkomplex maßgeblich sind, haben sich inhaltlich nicht bzw. nicht wesentlich geändert.

Eine Deponiezulassung im Ganzen kann regelmäßig nicht wirksam ohne Behördenbeteiligung durch Rechtsgeschäft von dem Zulassungsinhaber auf eine andere Person übertragen werden. Dem steht regelmäßig sowohl die fehlende Übergangsfähigkeit der Deponiezulassung als auch das Fehlen eines Nachfolgetatbestands entgegen.
Eine wirksame befreiende Übertragung einzelner Ordnungspflichten aus einer Deponiezulassung durch Rechtsgeschäft, ohne die zuständige Behörde zu beteiligen, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die rechtsgeschäftliche Übertragung scheitert jedenfalls am fehlenden Nachfolgetatbestand.
Während eine Deponiezulassung im Ganzen wohl auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Behördenbeteiligung nicht wirksam auf eine andere Person übergehen kann, soll hingegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der Übergang einzelner Ordnungspflichten aus der Deponiezulassung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge möglich sein. Dieses Ergebnis begegnet allerdings im Hinblick auf die Frage der Übergangsfähigkeit dieser speziellen Ordnungspflichten Bedenken.
Soweit für den Übergang einer Deponiezulassung im Ganzen oder für den Übergang einzelner Ordnungspflichten aus der Zulassung eine Beteiligung der zuständigen Behörde erforderlich ist, kommt dafür nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts beispielsweise ein Änderungsgenehmigungsverfahren in Betracht.
Auch in Anbetracht der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Deponierecht dürfte für eine Anlagengenehmigung gemäß dem BImSchG weiterhin gelten, dass diese ohne Behördenbeteiligung wirksam durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 05 - 2012 (Oktober 2012)
Seiten: 7
Preis: € 32,00
Autor: Dr. Jens Tobias Gruber
 
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