Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz

Ziele des Gesetzgebers und deren Erreichbarkeit mit dem KrWG

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist am 1.6.2012 in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie und der Weiterentwicklung des deutschen Abfallrechts. Grundzüge und Kernelemente des neuen Kreislaufwirtschaftsrechts sind in den vergangenen Jahren in zahlreichen Aufsätzen und Berichten in der AbfallR bereits ausführlich vorgestellt, erläutert und streitig erörtert worden; sie müssen an dieser Stelle nicht noch einmal zusammengefasst werden.1 Stattdessen soll auf die Ziele, die der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Gesetzes verfolgt und deren Erreichung bzw. Erreichbarkeit mit Hilfe des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes eingegangen werden. In der einführenden Begründung des Gesetzentwurfs2 erläutert die Bundesregierung unter der Überschrift 'Problem und Ziel', das Gesetz diene dazu, die am 19.11.2008 in Kraft getretene und bis zum 12.12.2010 von den Mitgliedstaaten umzusetzende Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umzusetzen und das deutsche Abfallrecht fortzuentwickeln. Ziel der Richtlinie sei es, die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu verringern, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren und die Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft zu verbessern. Mit verbesserten Regelungen zur Kreislaufwirtschaft sollen - so die Begründung der Bundesregierung - Rohstoffe noch besser erfasst und noch weitgehender Sekundärrohstoffe substituiert werden. Ziel der Novelle des Abfallrechts sei insgesamt eine ökologisch und ökonomisch effizientere sowie verbraucherfreundlichere Ausrichtung der Abfallwirtschaft.3 Unter der weiteren Überschrift 'Lösung' weist die Bundesregierung darauf hin, dass das Gesetz der Vermeidung von Abfällen und der nachhaltigen Förderung des Recyclings dient und die Grundlage für eine durchgreifende Verbesserung des Ressourcenmanagements und der Ressourceneffizienz in Deutschland legt. Generelle Linie des Gesetzentwurfs sei es, die bewährten Strukturen und Elemente des bestehenden Abfallrechts zu erhalten und die neuen Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie möglichst 'eins zu eins' in das bestehende Rechtssystem zu integrieren, ohne die in der deutschen Abfallwirtschaft bereits erreichten hohen Standards abzuschwächen. Um eine zielsichere Anwendung des Abfallrechts sicherzustellen, lege der Gesetzentwurf die notwendigen Grundlagen für eine effizientere behördliche Überwachung unter gleichzeitigem Abbau von Bürokratie.4 Unter der Überschrift 'Alternative' heißt es - genauso falsch wie bei jeder anderen Gesetzesbegründung - 'Keine'.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2012 (Juli 2012)
Seiten: 9
Preis: € 32,00
Autor: RA Prof. Dr. Martin Beckmann
 
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