Überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 3 KrWG

§ 17 KrWG hat nach langer Diskussion den Begriff der überwiegenden öffentlichen Interessen definiert, formal allerdings nur im Hinblick auf gewerbliche Sammlungen. Welcher Zusammenhang besteht mit der Überlassungspflicht für gewerbliche Abfälle zur Beseitigung, die gleichfalls nach § 17 Abs. 1 S. 3 KrWG aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich sein kann? Bestehen gegen die Definition überwiegender öffentlichen Interessen § 17 Abs. 3 KrWG europarechtliche Einwände?

Erzeuger und Besitzer gewerblicher Abfälle zur Beseitigung sind nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 3 KrWG auch dann zu einer Überlassung verpflichtet, wenn überwiegende öffentliche Interessen eine solche erfordern. Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, ist die Beseitigung in eigenen Anlagen ausgeschlossen. Es handelt sich also um einen Ausschlussgrund, der erst zum Zuge kommt, wenn in einer eigenen Anlage beseitigt werden soll. Damit besteht eine zusätzliche Voraussetzung. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Inhalt durch Auslegung anhand des KrWG zu ermitteln ist.1 Nunmehr gibt § 17 Abs. 3 KrWG nähere Anhaltspunkte, allerdings bezogen auf gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG. Aufgrund der Verwendung in einer Vorschrift liegt es freilich nahe, dass beide Begriffsverwendungen dieselbe Bedeutung haben. Zudem sind die Ausnahmetatbestände nach § 17 Abs. 2 KrWG und dabei insbesondere der der gewerblichen Sammlung nach § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG von einer wichtigen Funktion als milderes Mittel zur Absicherung der Funktionstüchtigkeit der kommunalen Entsorgung.2 Zwar betrifft dieser Ausnahmetatbestand den Bereich der Hausmüllverwertung, 3 er soll aber hier der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit den notwendigen Raum geben.4 Diese Freiheiten dienen gewerblichen Unternehmern. Deren Aktionskreis, wenn auch auf das Inland bezogen, steht letztlich auch infrage, wenn sie Abfälle in einer eigenen Anlage beseitigen wollen. Jedenfalls geht es bei der Einschränkung dieser Gestaltungsmöglichkeit auch um die Absicherung der Funktionstüchtigkeit der kommunalen Entsorgung. Beide Tatbestände werden daher maßgeblich durch das Prinzip der Daseinsvorsorge geprägt, welches insoweit dem Verursacherprinzip gegenübersteht.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2012 (Juli 2012)
Seiten: 8
Preis: € 32,00
Autor: Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
 
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