Nachnutzungskonzepte für Deponien - Vereinbarkeit mit den Anforderungen der DepV, insbesondere an Rekultivierungsschichten
Die Deponieverordnung (DepV) von 2009 und der Bundeseinheitliche Qualitätsstandard (BQS) "Rekultivierungsschichten in Deponieoberflächenabdichtingssystemen" BS 7-1 der LAGA Ad-hoc-AG "Deponoetechnik" definieren Anforderungen die Rekultivierungsschicht welche Auswirkungen auf die Folgenutzung von Deponien haben können.
Die Deponieverordnung (DepV) unterscheidet zwischen Rekultivierungsschichten und technischen Funktionsschichten und ordnet beiden Schichten unterschiedliche Aufgaben zu. Während die Rekultivierungsschicht den Charakter einer endgültigen Abdeckung zum Schutz der Abdichtungssystems mit dem Ziel der Optimierung des Wasserhaushaltes des Gesamtsystems hat, ist einer technischen Funktionsschicht lediglich der ausreichenden Schutz des Abdichtungssystems von Frost, Austrocknung und Durchwurzelung zugeordnet.
Als technische Funktionsschicht wird die Deponieoberfläche nach endgültiger Stilllegung bezeichnet, die als Verkehrsfläche, Parkplatz, zur Bebauung oder in ähnlicher Weise genutzt wird (DepV, Anhang 1, Nr. 2.3.2). Die Anforderungen an das Ziel Optimierung des Wasserhaushaltes entfallen aufgrund der genannten Nutzungen.
Zahlreiche Folgenutzungen fallen jedoch sinngemäß nicht unter die in der DepV genannten Nutzungsformen für die eine technische Funktionsschicht vorgesehen ist.
Wird auf eine Deponie mit einer endgültigen Oberflächeabdichtung z.B. eine Photovoltaikanlage, die häufigste Form der Folgenutzung auf Deponien, installiert übernimmt nach Entwurf BQS 7-4a 2 'Technische Funktionsschichten - Photovoltaik auf Deponien' (LAGA Ad-hoc-AG 'Deponietechnik' 2012) die Rekultivierungsschicht Aufgaben im Sinne einer technischen Funktionsschicht.
Nach dieser Definition übernimmt nach Ansicht der Autoren die Rekultivierungsschicht bei der Nachnutzung z.B. mit Photovoltaikanlagen aber auch anderen Nachnutzungen die Aufgaben im Sinne einer technischen Funktionsschicht, unterliegt aber nach wie vor den Anforderungen an eine Rekultivierungsschicht.
Dies kann zu Zielkonflikten zwischen der Folgenutzung und den Anforderungen an eine Rekultivierung führen, die bei noch weiter spezifizierten Anforderungen
wie z.B. an eine Wasserhaushaltsschicht oder Methanoxidationsschicht bis zur Unverträglichkeit der Rekultivierungsziele und Folgenutzung führen können.
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