Zur Konstruktion von Abgaben auf Wasserentnahmen
Elf Bundesländer erheben derzeit auf das Entnehmen oder Ableiten von Grund- bzw. Oberflächenwasser Wasserentnahmeentgelte. Der Beitrag untersucht die grundlegenden Funktionsprinzipien einer ökologisch lenkenden Entnahmeabgabe. Dabei werden wichtige Konstruktionsmerkmale der gegenwärtigen Entgeltgesetze der Länder geprüft.
Der Verbrauch von Nutzungsmöglichkeiten einer im bewirtschafteten Gemeingebrauch stehenden Pool-Ressource ist seit der Wasserpfennig-Entscheidung des BVerfG von 1995 durch eine Wassernutzungsabgabe unter Berufung auf den individuell zugewendeten Sondervorteil abgeltungsfähig. Der daraus dem Entnehmer erwachsende Vorteil muss nicht erst in der wirtschaftlichen Verwertung des entnommenen Wassers gesucht werden; vielmehr hat der Entnahmevorgang selbst vorteilhaft zu sein. Einschränkende Auslegungen bezüglich der Reichweite der Vorteilsbetrachtung sind daher abzulehnen. Insbesondere hindern weder mangelnder Verwertungswille noch fehlende tatsächliche Verwertung des entnommenen Wassers die Belastung der für den Entnehmer freiwilligen und stets per Saldo als Vorteil wahrgenommenen Entnahme selbst.
Die zu belastende Ressourcennutzung besteht in einem gezielten ('entnehmenden') Eingriff in den natürlichen Ressourcenhaushalt zur Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils, der Alternativverwendungen des entnommenen Wassers gerade verdrängt. Der Lenkungszweck von Wasserentnahmeabgaben ist vor diesem Hintergrund in der Reduzierung des mengenmäßigen Ressourcendrucks auf Wasserkörper zur Vermeidung von quantitativ induzierten Gewässerbeeinträchtigungen zu sehen. Hierzu sollte im Lichte von Art. 9 WRRL ein WEE angemessene Anreize zu einer effizienten Inanspruchnahme knapper Wasserressourcen durch Entnahmen setzen und gezielt Umwelt- und Ressourcenkosten anlasten. Pauschale Befreiungstatbestände, Nutzungsvorbehaltsklauseln und Bemessungen nach dem erhaltenen wirtschaftlichen Vorteil widersprechen diesem Lenkungsauftrag. Eine Differenzierung nach Wasserherkunft (Grund-, Oberflächenwasser) und eine immissionsseitig begrundbare Verwendungsdifferenzierung, ggf. eine regionale Zustands- bzw. Knappheitsdifferenzierung nach Entnahmegewässern sollten eine Abstufung der Bemessungsregeln anleiten
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