Von der Abfallvermeidung zum Abfallvermeidungsprogramm
Durch die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen werden die in Betracht kommenden Maßnahmen der Abfallvermeidung erstmals systematisch erfasst und bewertet.
Die Abfall-Rahmenrichtlinie (ARRL) 2008/ 96/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten Abfallvermeidungsprogramme (AVP) zu erstellen. Dieser Regelung sind im europäischen Rechtssetzungsverfahren lange und kontroverse Diskussionen vorausgegangen, in denen insbesondere die deutsche Delegation im Benehmen mit den Bundesländern immer wieder auf die mit der Quantifizierung von Maßnahmen und deren Bewertung einhergehenden Schwierigkeiten hingewiesen hat. Einig war man sich im Ziel, die Möglichkeiten der Abfallvermeidung entsprechend der Abfallhierarchie auszuloten und verstärkt zu nutzen. Nicht einig war man sich jedoch über den Weg, wie dies zu geschehen hat. Vor allem die Unterschiede der Wirtschaftsleistung sowie der Entwicklungsstand der Abfallvermeidung und -entsorgung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ließen keine einheitliche Vorgehensweise zu. Auch entsprachen die in einzelnen Staaten bereits vorhandenen 'Vermeidungsprogramme' nicht den an ein systematisches Programm zu stellenden Anforderungen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Abfallrahmenrichtlinie die Pflicht zur Erstellung von Vermeidungsprogrammen abgelehnt. Trotz dieser klaren Positionierung ist es der deutschen Verhandlungsführung nicht gelungen, die Aufnahme dieser Verpflichtung zu verhindern. Gleichwohl konnte der Kommissionsvorschlag im Sinne einer zielorientierten und realistischen Regelung verbessert werden. In den regelmäßigen Abstimmungsgesprächen zwischen dem Bund und den Ländern wurde nicht nur der jeweilige Verhandlungsstand zur ARRL besprochen, sondern auch angeboten, ein gemeinsames (Bundes-) Abfallvermeidungsprogramm unter Federführung des Bundesministeriums fur Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zu erstellen. Dieses Angebot wurde von den Ländervertretern ausdrücklich begrüßt und inzwischen als Regelung in das Kreislaufwirtschaftsgesetz aufgenommen.
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