Der Begriff der 'nicht unerheblichen Menge' in § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Das am 14.12.2011 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt hat die Strafbarkeit im Bereich der illegalen grenzüberschreitenden Abfallverbringung ganz erheblich verschärft: § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB stellt nunmehr die illegale Verbringung im Sinne von Art. 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unter Strafe, sofern sie sich auf eine nicht unerhebliche Abfallmenge bezieht. Danach sind auch formale Verstöße strafbewehrt, selbst bei nicht notifizierungsbedürftigen (in der Regel nicht gefährlichen) Abfällen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind die Mitgliedstaaten gehalten, alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung zu treffen (Art. 50 Abs. 1). Die Durchsetzung der Vorschriften soll u.a. durch stichprobenhafte Kontrollen von Abfallverbringungen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung erfolgen (Art. 50 Abs. 2). Dabei sind Transportkontrollen auf allen Verkehrs wegen geboten (Straße, Schiene, Luft- oder Seeweg und Binnengewässer). Sie können sowohl an den Außengrenzen der EU (z.B. im Zusammenhang mit Grenzkontrollen der Zollstellen) als auch innerhalb der EU bzw. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Zuständig sind die im jeweiligen Landesrecht bestimmten Behörden. Dies sind in der Regel die Abfallbehörden, ggf. aber auch die Wasserschutzpolizei. Daneben sind auch einige Bundesbehörden, nämlich das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen sowie das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), befugt, Abfallverbringungen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet zu kontrollieren. Zudem wirken sie im Rahmen ihrer Aufgaben an den Kontrollen der Landesbehörden mit und arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit ihnen zusammen (vgl. § 11 Abs. 2 und § 14 AbfVerbrG). Auch andere Landes- oder Bundesbehörden, die Verstöße gegen die verbringungsrechtlichen Vorschriften feststellen oder einen dahingehenden Verdacht haben, sind letztlich nach den Grundsätzen der Zusammenarbeit der Ordnungsbehörden gehalten, die zuständige Abfallbehörde zu unterrichten und ggf. auch selbst unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Dies gilt z.B. für die Bundespolizei und für Behörden, die - wie das BAG - ebenfalls Gefahrgüter kontrollieren, etwa das Eisenbahn-Bundesamt auf der Schiene und verschiedene Landes- und Bundesbehörden auf dem Luft- und Seeweg sowie auf Binnengewässern.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 02 - 2012 (März 2012)
Seiten: 6
Preis: € 32,00
Autor: Dr. Olaf Kropp
 
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