Rechtliche Rahmenbedingungen des Bergversatzes von Filterstäuben

Fur die Entsorgung von Filterstauben aus der thermischen Abfallbehandlung bestehen grundsatzlich folgende Entsorgungswege: der untertagige Bergversatz bzw. die Untertagedeponie, die ubertagige Deponierung und die stoffliche Verwertung. Die ubertagige Deponierung von Filterstauben ist durch den behordlichen Vollzug in vielen Bundeslandern weitgehend eingeschrankt worden.1 Die untertagige Entsorgung durch Bergversatz begegnet nicht unerheblichen Akzeptanzdefiziten.

2 In dem nachfolgenden Beitrag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bergversatzes von Filterstauben dargestellt. Diese sind deswegen komplex, weil sich mit dem Immissionsschutzrecht, dem Bergrecht, dem Abfallrecht und dem Arbeitsschutzrecht (GesBergV3) verschiedene Rechtsbereiche uberlagern. Eine dem Planfeststellungsverfahren vergleichbare Konzentrationswirkung besteht dabei nicht. Im Immissionsschutzrecht erfasst die Konzentrationswirkung andere behordliche Entscheidungen nur, soweit die genehmigte Anlage gegenstandlich reicht (˜ 13 BImSchG).4 Der Bergversatz erfolgt durch direkten Einsatz der Filterstaube als Versatzmaterial in der Grube (Direktversatz) oder uber eine Mischanlage im Wege des Dickstoffversatzes. Beim Dickstoffversatz wird nach einer von der zustandigen Behorde zugelassenen Rezeptur durch Mischung mit einer geeigneten Flussigkeit eine als 'Dickstoff' bezeichnete Suspension erzeugt. Anschliesend wird der Dickstoff mittels Rohrleitungen als pumpfahiger Versatz in unterirdische bergmannische Hohlraume zu deren Stabilisierung verbracht. Die ubertagige Dickstoffanlage besteht im Wesentlichen aus Silos zum Lagern der Abfallstoffe, einer Mischanlage und einer Verpumpeinheit. Immissionsschutzrechtlich gesehen handelt es sich um eine Anlage 'ur Behandlung von gefahrlichen Abfallen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung' gemas Nr. 8.11 des Anhangs zur 4. BImSchV. Die Zuordnung zu Spalte 1 oder 2 der Nr. 8.11 ist von der Durchsatzleistung von Einsatzstoffen je Tag abhangig.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 01 - 2012 (Februar 2012)
Seiten: 7
Preis: € 25,00
Autor: Prof. Dr. Andrea Versteyl
Dr. Peter Kersandt
 
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