Grenzüberschreitende Abfallverbringungen durch Einsammler, Händler und Makler

Die grenzüberschreitende Abfallverbringung von und nach Deutschland hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Überwiegend betrifft dies ungefährliche Abfälle, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/200623 ohne vorherige Notifizierung und behördliche Zustimmung verbracht werden dürfen. Allerdings sind hierbei bestimmte Informationspflichten zu beachten (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18).

 So muss bei der Verbringung ein bestimmtes, durch Anhang VII formalisiertes Dokument mitgeführt werden, das insbesondere Angaben zur Abfallart, -herkunft und -bestimmung enthält. Dadurch soll ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sichergestellt werden (15. Erwägungsgrund). Alle anderen Abfälle dürfen nur nach Notifizierung und Zustimmung durch die zuständigen Behörden am Versandort, am Bestimmungsort und gegebenenfalls im Durchfuhrstaat verbracht werden (Art. 3 Abs. 1). Hier erschien es dem Gesetzgeber zweckmäßig, ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle vorzusehen. Das Verfahren schließt eine vorherige Notifizierung ein, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind und alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere Einwände gegen die Verbringung erheben können (14. Erwägungsgrund). Soweit mehrere Verbringungen von gleichartigen Abfällen zu demselben Empfänger und auf demselben Transportweg geplant sind, bedarf es einer sog. Sammelnotifizierung (Art. 13).



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 01 - 2012 (Januar 2012)
Seiten: 7
Preis: € 32,00
Autor: Dr. Olaf Kropp
 
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