Der Markt für Biomasseanlagen boomt! Die Zahl der Anlagen hatte sich bereits 2008 im Vergleich zu 1999 auf nahezu 4.100 versechsfacht. Im Jahr 2009 dürften noch einmal rund 800 Anlagen hinzu gekommen sein. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Planung und dem Betrieb von Biomasseanlagen und das sich stetig entwickelnde Umweltbewusstsein in weiten Teilen der Bevölkerung werden auch in Zukunft zu einer weiteren, positiven Entwicklung des Biomassesektors beitragen.
Trotz dieser zweifellos erfreulichen Tendenz sind für einen erfolgreichen Anlagenbetrieb sowohl vergütungsseitig als auch aus genehmigungsrechtlicher Sicht zahlreiche Unwegsamkeit und Probleme zu beachten. Insbesondere die Auslegung in verschiedenen Gesetzen auftauchender aber gleich lautender Rechtsbegriffe bereitet in der täglichen Anwendung der Gesetze erhebliche Schwierigkeiten. Überschneidungen und widersprüchliche Regelungen bewirken dabei eine Vielzahl von Problemen im Bereich der Errichtung, Genehmigung und des wirtschaftlichen Betriebes von Biomasseanlagen. Umgekehrt stellt sich aber auch im Rahmen des EEG die Frage nach der Anwendbarkeit bestimmter aus anderen Gesetzen stammender Rechtsbegriffe: Was heißt z.B. 'gasdicht' im EEG, was im genehmigungsrechtlichen Regime? Welche Grenzwerte für Formaldehyd gelten nach dem BImSchG und welche nach dem EEG? Kann es hier Differenzierungen zwischen einem EEG-seitigen Erfordernis und den genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen geben? Ziel des Vortrages ist es, anhand mehrerer besonders praxisrelevanter Beispiele dieser Frage auf den Grund zu gehen und dafür zu sensibilisieren, dass die unreflektierte Übertragung bereits aus einem speziellen Gesetz bekannter Begriffe in andere Gesetze häufig zu sinn- und sachwidrigen Ergebnissen führt.
Copyright: | © Agrar- und Umweltwissenschaftliche Fakultät Universität Rostock |
Quelle: | 4. Rostocker Bioenergieforum (Oktober 2010) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | RA Prof. Dr. Martin Maslaton |
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