Die REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006)1 wurde am 30.12.2006 im Amtsblatt der EU verkündet und ist nunmehr seit dem 1. Juni 2007 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union rechtsverbindlich in Kraft. Sie ist laut BDI das 'größte umweltpolitische Gesetzesvorhaben, das die EU in den letzten 20 Jahren auf den Weg gebracht hat'.2 Mit ihr erfährt das europäische Chemikalienrecht 'eine grundlegend neue Ausrichtung'.
Der Name ist ein Akronym der Zielvorgabe, so dient die REACH-Verordnung der europäischen Harmonisierung in Hinblick auf 'Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals', also der Erfassung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien, wodurch der Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Stoffen verbessert werden soll. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Problemlage, dass in Berücksichtigung der Vorgaben der REACH-Verordnung Unternehmen von schärferen Verpflichtungen getroffen werden können als nach sektoralem Umweltrecht. Grundsätzlich kann jedes in der EU ansässige Unternehmen von REACH betroffen sein. Verpflichtungen nach REACH ergeben sich so für Hersteller von Chemikalien, Importeure, die Chemikalien in die EU einführen, nachgeschaltete Anwender und Händler. In vorliegendem Beitrag soll es um Anforderungen für nachgeschaltete Anwender ('downstream user') gehen. Insbesondere interessiert hier das Problem einer Verschärfung von Anforderungen durch Sicherheitsdatenblätter auf das Verhältnis zum Vollzug bestehender umweltrechtlicher Genehmigungen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | StoffR 06/2011 (November 2011) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Prof. Dr. Andrea Versteyl Dipl.-Jur Dirk Buchsteiner |
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