Die Besteuerung von Ersatzbrennstoffen (EBS) unter besonderer Berücksichtigung des grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Verkehrs und der Steuerentlastung

Die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist in der Europäischen Union durch die Richtlinie 2003/96/EG vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften
zur Besteuerung von Energierzeugnissen und elektrischemStrom5 (Energiesteuer-RL) harmonisiert. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer.6 Der Europäische Gesetzgeber erachtet es für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes als erforderlich, dass der Begriff der Verbrauchsteuer und die Voraussetzungen für die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in den Mitgliedstaaten harmonisiert sind.

Durch die Änderung des Energiesteuergesetzes (EnergiesteuerG) zum 1.4.20111 und die Neufassung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergiesteuerDV) zum 30.9.20112 ist nunmehr klargestellt, dass aus Abfällen hergestellte Ersatzbrennstoffe (EBS)3 in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen der Energiesteuer unterfallen. EBS spielen als Substitut für fossile Energieträger nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Erwägungen eine immer größere Rolle,4 so dass zu erwarten ist, dass auch der grenzüberschreitende Handel mit EBS zunehmen wird. Es stellt sich die Frage, inwieweit Abfallentsorgungsunternehmen, die in Deutschland EBS herstellen und diese in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) exportieren, sowie in Deutschland ansässige Unternehmen, die EBS verwenden und aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehen, von der Energiesteuerpflicht betroffen sind und ob bzw. inwiefern sie gegebenenfalls Steuerentlastungen in Anspruch nehmen können. Der vorliegende Beitrag zeigt die rechtlichen Grundlagen der Energiebesteuerung für EBS im grenzüberschreitenden Verkehr auf.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 06 - 2011 (November 2011)
Seiten: 9
Preis: € 32,00
Autor: Christian Suhl
 
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