Zur Revision der Emissionshandelsrichtlinie und der Weiterentwicklung des europäischen Emissionsrechtehandelssystems um den Mechanismus nationaler Ausgleichsprojekte

Der Emissionsrechtehandel ist einer politischen Klassifizierung nach 'das zentrale Instrument zur Reduzierung von Treibhausgasen.'1 Doch vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen erscheint dies fraglich. Die am 25.6.2009 in Kraft getretene Richtlinie 2009/29/EG2 (Ergänzungsrichtlinie) modifiziert die Richtlinie 2003/87/EG3 (Emissionshandelsrichtlinie) erneut, so dass diese ab 2013 auch neue Regelungen enthält, die das bislang praktizierte Regelungssystem des EU ETS ergänzen und verändern. So werden z.B. die Mitgliedstaaten keine nationalen Allokationspläne mehr aufstellen.

Stattdessen wird gemäß Art. 9 und 9a der Ergänzungsrichtlinie eine einheitliche Festlegung der gemeinschaftsweiten Zuteilungsmenge (EU CAP) eingeführt.4 Auch erfasst die Emissionshandelsrichtlinie weitere Gase und Sektoren, so dass ab 2013 mehr Emissionen erfasst werden können. Hierzu hatte das Bundeskabinett am 16.2.2011 den Entwurf5 einer Novelle des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes (TEHG) verabschiedet, gegen den der Bundesrat Anfang Juli keinen Einspruch einlegte. So konnte das novelliere TEHG in der Entwurfsfassung nach der Ausfertigung und der Verkündung im Bundesgesetzblatt zum 28.7.2011 in Kraft treten.6 Mit dem novellierten TEHG sollen weitreichende Änderungen der Emissionshandelsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.7 So werden 'ab 2012 mehr als 2.000 Anlagen und 200 Fluggesellschaften am Emissionsrechtehandel teilnehmen. Mit dem Entwurf der TEHG-Novelle haben wir das Emissionshandelsrecht in Deutschland sinnvoll fortentwickelt und die Gestaltungsspielräume der Emissionshandels- Richtlinie genutzt [...].'8 Diese 'sinnvolle Fortentwicklung' 9 wurde in die novellierte Fassung des TEHG unverändert übernommen, ist jedoch im Lichte der Tatsache zu bewerten, dass auch in dieser Fassung eine Umsetzung des ebenfalls mit der Revision der Emissionshandelsrichtlinie neu eingeführten Artikels 24a nicht enthalten ist.10 Art. 24a der Emissionshandelsrichtlinie eröffnet die Möglichkeit, Klimaschutzprojekte zu erfassen, die Minderungen von Treibhausgasemissionen bewirken, die nicht vom Gemeinschaftssystem erfasst werden.11 Art. 24a ist im Entwurf und der unveränderten novellierten Fassung des TEHG jedoch nicht einmal erwähnt. Alle 'Gestaltungsspielräume' 12 die genutzt werden könnten, werden mitnichten genutzt.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 05 - 2011 (Oktober 2011)
Seiten: 10
Preis: € 25,00
Autor: Simon P. N. Spyra
 
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