In Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU/CSU und FDP sieht der Regierungsentwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zwei allgemeine Verordnungsermächtigungen für die Einführung der sog. Wertstofftonne vor. Nach diesen Vorschlägen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung 3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne gemeinsam
mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichem Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen, festzulegen,'.
In § 25 Abs. 2 Nr. 3 heißt es ferner, dass in einer Rechtsverordnung zur Festlegung der Anforderungen der Produktverantwortung 'die Art und Weise der Überlassung' geregelt werden kann, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern sowie Bringpflichten der unter Nummer 2 genannten Besitzer, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne.' Die Begründung zum Entwurf hebt hervor, dass aufgrund dieser Ermächtigung Anforderungen an die gemeinsame Logistik von Abfällen und rücknahmepflichtigen Erzeugnissen bestimmt werden können, soweit diese gleichartig sind und den gleichen Verwertungsweg haben. Damit könne auf dem Verordnungswege die Verwertung von rücknahmepflichtigen Erzeugnissen und gleichartigen oder auf gleichem Weg zu verwertenden Abfällen in einer einheitlichen Wertstofftonne sowohl unter ökonomischen als auch unter ökologischen Aspekten optimiert werden. Dies gelte insbesondere für Erzeugnisse und Abfälle aus privaten Haushalten, deren haushaltsnahe Erfassung über eine einheitliche Wertstofftonne gewährleistet werden könne. In diesem Zusammenhang könne eine solche Verordnung auch Rechts- und Planungssicherheit für die notwendige Kooperation zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und Rücknahmepflichtigen bzw. Rücknahmesystemen im Sinne des § 25 schaffen. In der Diskussion um den Regierungsentwurf haben sowohl die Kommunen als auch die privaten Entsorger gefordert, ihnen die Trägerschaft über die Wertstofftonne zuzuordnen.1 Speziell der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Wertstofferfassung prinzipiell den Kommunen als freiwillige Aufgabe zuzuweisen; eine Verpflichtung zur Durchführung einer Wertstoffsammlung sei nicht anzuerkennen. In ihrer Gegenäußerung widerspricht die Bundesregierung dieser Zielsetzung nicht, sie hält jedoch an der Grundstruktur der vorgesehenen Verordnungsermächtigung fest.
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| Quelle: | Heft 05 - 2011 (September 2011) |
| Seiten: | 17 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | RA Dr. Ulrich Karpenstein Prof. Dr. Alexander Schink |
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