Auskunftsansprüche nach dem Umweltinformationsrecht

Grundlage für Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen bilden das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22.12.2004 und entsprechende Länderumweltinformationsgesetze. Das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) datiert vom 8.12.2006. Die Anwendung des Bundes- oder der Landesgesetze richtet sich danach, wer Adressat des Informationsanspruches ist.

Richtet er sich gegen eine informationspflichtige Stelle des Bundes, findet das UIG Anwendung, ansonsten die Länderumweltinformationsgesetze. Sie weichen ohnehin nur in geringem Umfang von den Regelungen des UIG ab. Grund hierfür ist, dass das Umweltinformationsrecht insgesamt die Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG vom 28.1.2003 beachten muss. Der Bund hat diese Vorgaben im Wesentlichen 1:1 umgesetzt und die Länder sind darüber nicht hinausgegangen. Die Regelungstechnik in den einzelnen Ländern unterscheidet sich allerdings: Zum Teil wird umfangreich auf die Vorschriften des UIG verwiesen, zum Teil (so auch Bayern) haben die Länder ein eigenständiges und in sich vollständiges Landesinformationsgesetz geschaffen. Dies hat Auswirkungen für die Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Revisionsgericht.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 04 - 2011 (August 2011)
Seiten: 4
Preis: € 25,00
Autor: Dr. jur. Gernot Schiller
 
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