Die am 16.07.2009 in Kraft getretene Deponieverordnung eröffnet gegenüber den zuvor geltenden abfallrechtlichen Regelungen Spielraum bei der Gestaltung von Deponieabdichtungen. Um dennoch den in Deutschland vorhandenen hohen Qualitätsstandard bei der Herstellung von Deponieabdichtungssystemen zu sichern und entsprechend des Standes der Technik weiterzuentwickeln, beinhaltet Anhang 1 Nr. 2.1
DepV, dass je nach Art Baustoffe, Komponenten und Systeme für Deponieabdichtungen einer Zulassung bedürfen oder gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass deren Eignung einem bundeseinheitlichen Qualitätsstandard genügt.
Bis zum Inkrafttreten der Deponieverordnung (DepV) sahen die abfallrechtlichen Vorschriften für die Basis- und Oberflächenabdichtung von Deponien Regelabdichtungssysteme vor. Für darin vorgesehene Kunststoffdichtungsbahnen und geotextile Schutzschichten hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Zulassungen erteilt. Für die übrigen Komponenten der Regelabdichtungssysteme wurde die Eignung als grundsätzlich gegeben unterstellt. Davon abweichende Systeme und Komponenten konnten eingesetzt werde, wenn deren Gleichwertigkeit zu denen der Regelabdichtungssysteme nachgewiesen wurde. Unklar blieb jedoch der Maßstab für den Nachweis der Gleichwertigkeit. Neben der Zulassung von Kunststoffdichtungsbahnen und geotextilen Schutzschichten erstellte die BAM auch Gutachten hinsichtlich der Eignung von Dränmatten, Dichtungskontrollsystemen
und der geotextilen Komponente von Bentonitmatten.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
Quelle: | 23. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2011 (April 2011) |
Seiten: | 10 |
Preis: | € 5,00 |
Autor: | Wolfgang Bräcker |
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