Reichweite des Begriffs der Wärme- und Energieerzeugungsanlagen in Nr.1 der 4. BImSchV

Bei der praktischen Anwendung der 4. BImSchV im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren treten nicht selten Probleme bei der Bestimmung der anzuwendenden Kategorie der hiernach genehmigungsbedürftigen Anlagen auf. Das gilt insbesondere bei Anlagen, in denen Wärme oder Energie erzeugt wird, um sie unmittelbar im Produktionsprozess in einer nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlage einzusetzen. So stellt sich die Frage, ob Glühöfen, die in einem Walzwerk eingesetzt werden, um das Walzgut zu erwärmen, lediglich als Bestandteil einer Walzanlage nach Nr. 3.6 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig sind oder ob daneben oder überlagernd noch eine Genehmigungspflicht nach Nr. 1. der 4. BImSchV in Betracht kommt.

I. Sachverhalt
II. Wortlautinterpretation
1. Alternativen für das Genehmigungsverfahren
a. Anlage nach §1,Anhang Spalte 2Nr. 3.6 der 4. BlmSchV
b. Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der Nr. 3.6 und Nr. 1.1 der 4. BImSchV
2. Stellungnahme
a. Auslegung der verwendeten Begrifflichkeiten
b. Anwendung des Spezialitätengrundsatzes des § 2 Abs. 2 der 4. BImSchV
III. Systematische Betrachtung
1. Vergleich mit dem TEHG
2. Einbeziehung der 1. und 13. BImSchV
3. EU-rechtlicher Hintergrund
4. Zweck des Genehmigungserfordernisses
IV. Gesamtergebnis



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 03 - 2011 (Juni 2011)
Seiten: 8
Preis: € 25,00
Autor: Prof. Dr. Alexander Schink
 
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