Tagung am Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung - UFZ am 18. Februar 2011 in Leipzig
Die EU-Mitgliedstaaten sind nach Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verpflichtet, bis 2010 dafür zu sorgen, dass ihre Wasserpreisgestaltung für Wasserdienstleistungen angemessene Anreize für eine effiziente Nutzung von Wasserressourcen setzt. Der Begriff der Wasserdienstleistungen zielt auf die Sektoren Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; er schließt dabei auch die Eigenversorgung (Wasserentnahme) und die Eigenbeseitigung (Direkteinleitung von Abwässern in Gewässer) ein, erfasst aber nicht alle Handlungen, die mit Zugriff en auf das Wasser verbunden sind. Insbesondere Wassernutzungen, die aus der Schiff fahrt, der Wasserkraftnutzung oder der landwirtschaftlichen Düngung und Pflanzenschutzbehandlung hervorgehen, sind keine Wasserdienstleistungen, sollen aber nach Art. 9 einen angemessenen Beitrag zur Kostendeckung leisten, soweit sie sich verteuernd auf Wasserdienstleistungen auswirken.
Copyright: | © DIV Deutscher Industrieverlag GmbH / Vulkan-Verlag GmbH |
Quelle: | GWF 04/2011 (April 2011) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 5,00 |
Autor: | Dipl.-Volksw. Kristina Bernsen Prof. Dr. Erik Gawel |
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