Mit dem Urteil vom 30.6.2010 hat sich das VG Augsburg grundsätzlich zu den Voraussetzungen der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines Planfeststellungsverfahrens im Rahmen von Änderungen einer (planfestgestellten) Deponie geäußert. Der Bayerische VGH bestätigte diese Entscheidung durch Beschluss vom 30.9.2010.
Danach haben Gemeinden, auf deren Gebiet die Änderung einer planfestgestellten Deponie genehmigt werden soll, keinen Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungs-statt eines Plangenehmigungsverfahrens. In der zugrunde liegenden Entscheidung des VG Augsburg werden auch die Voraussetzungen für das Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen von Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG konkretisiert. Unter beiden Gesichtspunkten (Klagerechte von Kommunen wie auch den Voraussetzungen für das Absehen von der Öffentlichkeitsbeteiligung) haben die Entscheidungen grundsätzliche Bedeutung. Ziel dieses Artikels ist es, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 KrW-/AbfG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG im Einzelnen darzustellen. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Ermessensreduzierung im Falle des § 31 Abs. 3 Satz 4 KrW-/AbfG. Zur Darstellung der in diesem Zusammenhang wesentlichen Fragestellung soll beispielhaft der dem Urteil des VG Augsburg zugrunde liegende Sachverhalt dienen (II.). Daran anschließend werden die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung für eine wesentliche Deponieänderung (III.) unter Berücksichtigung einer Ermessensreduzierung und möglicher Ermessensfehler der Behörde (IV.) abstrakt dargestellt. Es wird ferner auf das fehlende Klagerecht Betroffener und der Gemeinden im Falle der Wahl eines vermeintlich falschen Verfahrens eingegangen (V.) und Fazit (VI.) gezogen.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 01 - 2011 (Januar 2011) |
| Seiten: | 5 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Prof. Dr. Andrea Versteyl Dr. Peter Kersandt |
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