Der Umfang und die Komplexität des Klimaschutzes erfordern nicht nur ein einziges Instrument wie die Förderung des Einsatzes erneuerbaren Energien, sondern eine Vielzahl weiterer Ansätze. Dazu gehört unter anderem auch der Emissionshandel.
Mit der Einführung des Emissionshandels im Jahr 2005 drohten Anlagen in Deutschland, die für den produzierten Strom eine Vergütung nach dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG 2004) erhielten, in den Emissionshandel miteinbezogen zu werden. Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 5 Alt. 2 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) eine Ausnahmeregelung geschaffen. Nach dieser Regelung unterlagen Anlagen nach § 2 EEG nicht dem Anwendungsbereich des TEHG. Für die emissionshandelsrechtliche Handelsperiode 2008 bis 2012 wurde § 2 Abs. 5 Alt. 2 TEHG angepasst. Hintergrund dafür war die Änderung des EEG 2009. Die nächste Änderung der Ausnahmevorschrift steht unmittelbar bevor.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2011 (Februar 2011) |
Seiten: | 9 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Dr. Christian P. Zimmermann Dr. Gernot-Rüdiger Engel |
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