In Umsetzung der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der Umweltinformationsrichtlinie (UIRL) haben der Bundesgesetzgeber 2004 das bestehende Umweltinformationsgesetz (UIG) novelliert sowie die Bundesländer eigene Umweltinformationsgesetze erlassen, die aber im Wesentlichen dem Bundesgesetz entsprechen. In der Zwischenzeit sind erste Erfahrungen mit der Gesetzesnovellierung gesammelt worden, die zeigen, dass der Transparenzgedanke und das Ziel, den Umweltschutz durch mehr Informationen zu verbessern, nicht ausschließlich Motivation für jeden Informationsantrag sind.
Vermehrt werden Anträge von Unternehmen gestellt, die mit dem Informationsantrag von der Behörde die dort vorhandenen Informationen zu Industrieanlagen des Konkurrenten begehren. Genannt sei nur der Fall, dass ein Unternehmen der Behälterglasindustrie Einsicht in den Zuteilungsbescheid begehrte, den die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt gegenüber einem Konkurrenzunternehmen der gleichen Branche erlassen hatte und der die Menge der zugeteilten Zertifikate enthielt. Zur Begründung verwies es auf die von ihm beabsichtigte Prüfung der gleichmäßigen Handhabung des Zuteilungsverfahrens. Ein Schelm, der hierbei Böses denkt! Der Fall ist mittlerweile höchstrichterlich entschieden worden. 4 Er zeigt exemplarisch das Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Schutz der Betreiber von Industrieanlagen, insbesondere wenn der Antrag von einem Konkurrenzunternehmen gestellt wird. Weitere Beispiele lassen sich mühelos finden. Im Folgenden soll daher näher der Frage nachgegangen werden, auf welche Weise das UIG die berechtigten Interessen von Anlagenbetreibern schützt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 01 - 2011 (Februar 2011) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 25,00 |
Autor: | Dr. jur. Gernot Schiller |
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