Über die Folgen, wenn in einem Angebot der Betrag, der für die betreffende Leistung beansprucht wird, von den kalkulierten Kosten abweicht
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsgegnerin schrieb im April 2010 in einem offenen Verfahren für einen Zeitraum von sieben Jahren europaweit die Entsorgung von kommunalem Abfall aus, und zwar die Erfassung, Einsammlung und den Transport von Restabfall, Bioabfall, Grünschnitt, Astwerk, Sperrmüll, Altholz und Elektroschrott. Die Antragsgegnerin erhielt insgesamt fünf Angebote, unter anderem auch von der Antragstellerin und der mit Beschluss vom 13. Juli 2010 Beigeladenen. Das Angebot der Beigeladenen war das preisgünstigste, gefolgt von dem Angebot der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin schloss das Angebot der Antragstellerin, weil das Angebot der Beigeladenen wirtschaftlicher war. Nachdem die Antragsgegnerin den Bietern mit Schreiben vom 29. Juni 2010 mitgeteilt hatte, dass sie das Angebot der Beigeladenen bezuschlagen werde, rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 1. Juli 2010 diese Vergabe. Auf ihre Rüge hin blieb die Antragsgegnerin aber bei ihrer Vergabeentscheidung. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Nachprüfung am 7. Juli 2010. Im Nachprüfungsverfahren trägt die Antragstellerin vor, dass sie äußerst knapp kalkuliert habe und das ungewöhnlich niedrige Angebot der Beigeladenen zumindest anhand von Belegen hätte überprüft werden müssen. Nach Akteneinsicht bezieht sie sich auf folgenden Satz im Vergabevermerk: 'Die vom Bieter veranschlagten Stunden wurden dann mit dem von ihm kalkulierten Stundenverrechnungssatz multipliziert und das Ergebnis mit dem Angebotspreis verglichen. Die in der Kalkulation berechneten Kosten weichen nur geringfügig von den Angebotspreisen ab oder stimmen mit ihnen überein.'
Copyright: | © Rhombos Verlag |
Quelle: | Ausgabe 04 / 2010 (Dezember 2010) |
Seiten: | 4 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. jur. Thomas Ax |
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