Neues in Sachen Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen

Folgen einer 'Rechtsbereinigung'

Durch Artikel 2 Nr. 3 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt (RGU) vom 11.8.2009 sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen, wie sie bislang in § 12 Abs. 1 Satz 2 sowie § 17 Abs. 4a Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt waren, geändert worden. Nach der neuen Rechtslage, die zum 1.3.2010 in Kraft trat, 'soll' die zuständige Behörde künftig zur Sicherstellung der abfallbezogenen Betreiberpflichten (§ 5 Abs. 3 BImSchG) bei Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheit verlangen. Bei Neuanlagen erfolgt dies über eine Nebenbestimmung zur Genehmigung, bei den - ebenfalls von dieser Änderung betroffenen - Bestandsanlagen 'soll' die Sicherheitsleistung nachträglich angeordnet werden. Bislang lag die Forderung nach einer Sicherheitsleistung im freien Ermessen der zuständigen Behörde ('Kann'-Bestimmung). Der praktische Vollzug war nicht unumstritten.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 03 - 2010 (Mai 2010)
Seiten: 4
Preis: € 32,00
Autor: Stefan Kopp-Assenmacher
 
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