Folgen einer 'Rechtsbereinigung'
Durch Artikel 2 Nr. 3 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt (RGU) vom 11.8.2009 sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen, wie sie bislang in § 12 Abs. 1 Satz 2 sowie § 17 Abs. 4a Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt waren, geändert worden. Nach der neuen Rechtslage, die zum 1.3.2010 in Kraft trat, 'soll' die zuständige Behörde künftig zur Sicherstellung der abfallbezogenen Betreiberpflichten (§ 5 Abs. 3 BImSchG) bei Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheit verlangen. Bei Neuanlagen erfolgt dies über eine Nebenbestimmung zur Genehmigung, bei den - ebenfalls von dieser Änderung betroffenen - Bestandsanlagen 'soll' die Sicherheitsleistung nachträglich angeordnet werden. Bislang lag die Forderung nach einer Sicherheitsleistung im freien Ermessen der zuständigen Behörde ('Kann'-Bestimmung). Der praktische Vollzug war nicht unumstritten.
| Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
| Quelle: | Heft 03 - 2010 (Mai 2010) |
| Seiten: | 4 |
| Preis: | € 32,00 |
| Autor: | Stefan Kopp-Assenmacher |
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