Überzogene Schutzziele sind irrelevant und nicht vollzugstauglich!

Das Dresdner Grundwasserforschungszentrum e. V. (DGFZ), 1990 als gemeinnützig eingetragener Verein gegründet, befasst sich in seinem Forschungsbereichmit der Konzeptentwicklung für die Boden-
und Grundwasserwirtschaft und den Boden- und Grundwasserschutz. Die Redaktion hat Professor Ludwig Luckner hat nach den geplanten Regelungen der vom Bundesumweltministerium entwickelten Grundwasserverordnung (GrwV) befragt

WuA: Der Grundwasserschutz besitzt in unserer Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Warum kritisieren Sie die vom Bundesumweltministerium beabsichtigten Regelungen?
Prof. Luckner: Die bisher vorgelegten Entwürfe entsprechen aus meiner Sicht in mehrfacher Hinsicht nicht dem gesetzlichen Auftrag. So geht es zum einen doch darum, das neue WHG zu konkretisieren und zum anderen, die europäische Grundwassertochterrichtlinie (GWRL 2006/118/EG) im Konsens mit der 'Gemeinsamen Umsatzstrategie zur WRRL (2000/60/EG)" in deutsches Wasserrecht umzusetzen. Ausgehend vom neu in das WHG aufgenommenen § 1 'Zweck des WHG", in dem es unmissverständlich heißt, dass es die Gewässer - und so gem. § 2 WHG auch das Grundwasser - 'durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung … zu schützen" gilt, hätte man erwarten dürfen, dass dies die GrwV bezogen auf die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme nach den §§ 82 und 83 WHG adäquat zum Ausdruck bringt. Nicht das Grundwasser per se, sondern die in § 1 WHG benannten Gewässerfunktionen des Grundwassers unterliegen dem Rechtsschutz des WHG. Ausgehend von der Ermächtigungsgrundlage nach § 23 WHG wäre es deshalb für mich viel naheliegender gewesen, eine 'Verordnung zur nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung des Grundwassers" zu erlassen und entsprechend auszurichten.



Copyright: © Springer Vieweg | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
Quelle: Wasser und Abfall 07-08/2010 (Juli 2010)
Seiten: 3
Preis: € 10,90
Autor: MDgt.a.D. Dipl.-Ing. Edgar Freund
 
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