Nach Verabschiedung und Inkrafttreten des 'Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften' zum 01.01.2009 erhielt - neben vielen anderen Änderungen und Anpassungen - insbesondere der Bereich der Erzeugung von Strom aus Biomasse Ergänzungen durch Positiv- und Negativlisten (in Anlage 2 zu diesem Gesetz).
Strittig blieb allerdings die Regelung zur Bonusvergütung für die Nutzung von Landschaftspflegeholz in Biomassekraftwerken. Insbesondere blieb zur Klärung offen, was ist Landschaftspflegeholz und was ist es nicht. Durch ein Gutachten des Biomasseforschungszentrums Leipzig wurde der Begriff Landschaftspflegeholz stark eingeschränkt und dessen Anfall lediglich auf Flächen von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten beschränkt. Alle anderen anfallenden Hölzer, die im Rahmen von Pflegemaßnahmen, wie z. B. Hecken- und Strauchschnitt sowie im Bereich Straßenbegleitgrün, anfallen, sollten nicht der Begrifflichkeit Landschaftspflegeholz untergeordnet werden und demnach auch nicht die Bonusvergütung von 4 ct/kW bei der Verstromung in der Leistungsstufe 500 kW bis 5.000 KW erhalten.
Copyright: | © Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH |
Quelle: | 22. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum - 2010 (April 2010) |
Seiten: | 7 |
Preis: | € 3,50 |
Autor: | Martin Schnatterbeck |
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