Anforderungen und Prüfungen nach DVGW-Regelwerk
Laut Trinkwasserverordnung 2001 dürfen gemäß §11 zur Aufbereitung des Wassers für den menschlichen Gebrauch nur Stoffe verwendet werden, die vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gemacht worden sind. Die so genannte vom Umweltbundesamt geführte §11-Liste enthält Angaben über Reinheitsanforderungen, Verwendungszwecke, zulässige Zugabemengen und zulässige Höchstkonzentrationen von im Wasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten. Weitestgehend unberücksichtigt bleibt jedoch die Fragestellung der Wechselwirkung zwischen eingesetztem Desinfektionsmittel und Werkstoff. Dabei geht es um die Beantwortung der Frage, ob ein Werkstoff bzw. die Trinkwasser-Installation bei Einsatz der gelisteten Aufbereitungsstoffe unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Schaden nimmt. Hier sind Planer, Hersteller und Handwerk gleichermaßen angesprochen.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH |
Quelle: | Heft 03 - 2010 (März 2010) |
Seiten: | 2 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Dipl.-Ing. Peter Frenz Dipl.-Ing. Volker Meyer |
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