Der Errichtung und dem Betrieb von erdgekoppelten Wärmepumpenanlagen können dem Grunde nach andere Gemeinwohlbelange entgegenstehen. Dies betrifft insbesondere den vorsorgenden Grundwasserschutz und die Nutzung von Grundwasser zu Trinkwasserzwecken. Vor dem Hintergrund der (wasser)rechtlichen Grundlagen und der sich daraus ergebenden grundsätzlichen Anmerkungen, die sich aus Sicht des Gewässerschutzes mit der Nutzung von Erdwärme ergeben, soll der vorliegende Artikel die rechtlichen Grundlagen neben konkreten Ausführungen aus der Praxis aufzeigen.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dient dem Schutz der Gewässer und basiert auf der Vorsorgepflicht. Für die Nutzung der flachen Geothermie ist insbesondere § 2 WHG sowie auch in Kombination mit § 34 WHG von Bedeutung.Danach sind schädliche Veränderungen ein unechter Tatbestand und benötigen eine Genehmigung. Diese sollen entsprechend dem Vorsorgeprinzip vermieden werden.Bisher ist jedoch ungeklärt,was schädliche Veränderungen sind. Für die chemischen Eigenschaften kann die Bundesbodenschutzverordnung (Wirkungspfad Boden - Grundwasser) herangezogen werden.Darin enthalten sind verschiedene Grenzwerte für Schadstoffe. Für Teile der biologischen Eigenschaften kann die Trinkwasserverordnung verwendet werden. Auch hier sind verschiedene Kriterien festgehalten. Für die physikalischen Eigenschaften, insbesondere die Temperatur, bestehen bisher keine Regelungen.
Copyright: | © wvgw Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH |
Quelle: | Sonderherft 2010 (Februar 2010) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 4,00 |
Autor: | Prof. Dr. Simone Walker-Hertkorn Dipl.-Geol Stefanie Hähnlein Karl Urban Jun.-Prof. Dr. habil. Philipp Blum Dr. Dipl.-Geol. Peter Bayer |
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