In dem dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Dezember 2008 (Rs. C-317/07) zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die umweltrechtliche Genehmigung für das Betreiben einer Vergaseranlage und eines Kraftwerks der finnischen Gesellschaft Lahti Energia Oy. Die Genehmigung betraf einen Komplex, der aus zwei getrennten Anlagen an ein und demselben Standort besteht, nämlich einer Anlage zur Herstellung von Gas aus Abfällen und einem Kraftwerk, in dessen Dampfkessel das in dieser Vergaseranlage hergestellte gereinigte Gas verbrannt wird. Die zuständige Behörde erteilte eine bis auf Weiteres geltende umweltrechtliche Genehmigung, sah die Gas herstellende Vergaseranlage und das dieses Gas verbrennende Kraftwerk zusammen als Mitverbrennungsanlage im Sinne der Verbrennungsrichtlinie (RL 2000/76/EG) an. Gegen diese Entscheidung klagte die Lahti Energia beim zuständigen (finnischen) Verwaltungsgericht und beantragte festzustellen, dass die Verbrennung des in der getrennten Gaserzeugungsanlage gereinigten und aufbereiteten Gases in einem Hauptkessel nicht als kombinierte Abfallverbrennung im Sinne der Richtlinie 2000/76/EG angesehen werden könne. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Vergaseranlage und das Kraftwerk zusammen eine Mitverbrennungsanlage im Sinne der Richtlinie 2000/76/EG darstellten. Die hierauf von Lahti Energia angerufene Rechtsmittelinstanz beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die entscheidungserheblichen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Copyright: | © Rhombos Verlag |
Quelle: | THERMISCHE VERFAHREN (Dezember 2009) |
Seiten: | 1 |
Preis: | € 0,00 |
Autor: | Prof. Dr. Andrea Versteyl |
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