Netzbetreiber haben bisher und auch zukünftig folgende Verpflichtungen (vgl. Abbildung): EEG-Strom muss gegenüber konventionellem Strom vorrangig ins Netz eingespeist werden (§ 8 EEG). Die EEG-Stromerzeuger erhalten mindestens eine Vergütung nach EEG-Sätzen (§ 16 EEG). Der Strom muss vorrangig an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werden (§ 34 EEG). Ein Ausgleich hat zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (§ 36 Abs. 1-3 EEG) stattzufinden, d. h. E.ON, RWE, Vattenfall und EnBW müssen den EEG-Strom entsprechend ihrer Marktanteile physikalisch und finanziell ausgleichen.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | EurUP 06/2009 (Dezember 2009) |
Seiten: | 6 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Prof. Dr. Lorenz Jarass Wilfried Voigt |
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