Bereits seit dem Wallonien-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 9.7.1992 steht fest, dass Abfälle als Waren im Sinne des EG-Vertrages grundsätzlich an der Warenverkehrsfreiheit teilhaben, die Beschränkung ihrer grenzüberschreitenden Verbringung folglich nicht bzw. nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Namentlich hat der Gerichtshof in dem Urteil Freiverkehrsbeschränkungen für Abfälle zur Beseitigung wegen ihrer Besonderheiten für gerechtfertigt erachtet. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat den Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung bei der Ausgestaltung des sekundären Gemeinschaftsrechts Rechnung getragen und eine mitgliedstaatliche Entsorgungsautarkie im Wesentlichen nur für Abfälle zur Beseitigung zugelassen, nicht jedoch für verwertbare Abfälle.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 06 / 2009 (Dezember 2009) |
Seiten: | 9 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | RA Dr. Martin Dieckmann |
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