Abfallverbrennungsanlagen und der Drittschutz von Gemeinden und Bürgern

'Wohltätig ist des Feuers Macht, wenn sie der Mensch bezähmt, bewacht'. Diese 210 Jahre alten Worte aus Friedrich Schillers Lied von der Glocke (1799) beschreiben die Einstellung der Menschen zu heutigen industriellen Verbrennungsprozessen nur unvollkommen. Gerade Abfallverbrennungsanlagen sind, auch wenn die Technologie als
solche gesellschaftspolitisch akzeptiert ist, vor Ort oft umstritten.

Der VGH Kassel hatte sich in seinem Urteil vom 7.5.20091 mit der Klage einer Privatperson und einer benachbarten Kommune gegen die Genehmigung nach dem BImSchG für eine Abfallverbrennungsanlage mit einer Verbrennungskapazität von ca. 270.000 t/a erstinstanzlich (§ 48 Abs. 1 Nr. 5 VwGO) zu befassen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangen war ein sehr aufwendig geführtes Genehmigungsverfahren, innerhalb dessen mehrere tausend Einwendungen erhoben worden waren, sowohl von Bürgern als auch von kommunalen Körperschaften in der Umgebung der Anlage, nicht aber von der Standortgemeinde. Die Einwendungen waren Gegenstand eines von der Genehmigungsbehörde durchgeführten sechstägigen Erörterungstermins. Auch der das behördliche Verfahren abschließende Genehmigungsbescheid, der Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens war, setzte sich damit sehr eingehend auseinander.



Copyright: © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Quelle: Heft 05 / 2009 (September 2009)
Seiten: 4
Preis: € 32,00
Autor: Prof. Dr. Martin Dippel
 
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