Bei gefährlichen Abfällen haben die Abfallwirtschaftsbeteiligten
sich untereinander und gegenüber den zuständigen Behörden die ordnungsgemäße Abfallentsorgung nachzuweisen (§ 43 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. §§ 3 ff. NachwV). Dies erfolgt mittels aufeinander aufbauender Nachweise im Rahmen einer Vorab- und Verbleibskontrolle.
Bei der Vorabkontrolle muss die Umweltverträglichkeit der Verwertung oder Beseitigung vor ihrer Durchführung im Interesse einer präventiven Überwachung durch Entsorgungsnachweise bzw. Sammelentsorgungsnachweise nachgewiesen werden (§§ 3-9 NachwV). Hingegen dient die Verbleibskontrolle der Dokumentation der ordnungsgemäßen Durchführung der Entsorgung. Hier erfolgt die Nachweisführung mit Begleit- und Übernahmescheinen unter Verwendung der vorgesehenen Formblätter (§§ 10-13 NachwV). Dabei hat der Abfallentsorger u.a. der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde innerhalb bestimmter Fristen zwei Ausfertigungen des für den jeweiligen Transport geführten Begleitscheins zu übersenden. Eine dieser Ausfertigungen (blau) behält die Behörde, die andere (rosa) leitet sie an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde bzw. im Falle der Sammelentsorgung an die für das Bundesland, in dem eingesammelt wurde, zuständige Behörde weiter (§ 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2 NachwV). Die Behördenzuständigkeit ergibt sich aus dem Landesrecht (§ 63 KrW-/AbfG).1 In einigen Bundesländern besteht eine dezentrale Organisation, wonach die Zuständigkeit bei den oberen oder unteren Abfallbehörden liegt. In anderen Bundesländen wurden zentrale Stellen eingerichtet, die landesweit für den Vollzug der NachwV zuständig sind. Teilweise haben die Landesgesetzgeber dabei die Aufgaben im Wege einer Beleihung auf juristische Personen des Privatrechts übertragen,2 so auch in Rheinland- Pfalz. Hier wurde die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) zur zentralen Stelle bestimmt.
Copyright: | © Lexxion Verlagsgesellschaft mbH |
Quelle: | Heft 05 / 2009 (September 2009) |
Seiten: | 5 |
Preis: | € 32,00 |
Autor: | Dr. Olaf Kropp |
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